Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) Art. 159

Zusammenfassung der Rechtsnorm LEF:



Art. 159 LEF dal 2024

Art. 159 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 159 Comminatoria di fallimento 1. Momento (1)

Ricevuta la domanda di continuazione, se il debitore è soggetto all’esecuzione in via di fallimento, l’ufficio d’esecuzione gli commina senza indugio il fallimento.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

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Art. 159 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190146KonkurseröffnungKonkurs; Schuldner; Betreibung; SchKG; Vorinstanz; Handelsregister; Gläubiger; Eintrag; Gläubigerin; Bülach; Verfahren; Frist; Fortsetzung; Urteil; Eintragung; Schuldners; Betreibungsart; Fortsetzungsbegehren; Betreibungsamt; Entscheid; Kantons; Oberrichter; Eingabe; Konkurses; Zahlungsbefehl; Konkursandrohung; Handelsregistereintrag; Löschung; Sinne; Protokoll
ZHPS190049Konkursandrohung vom 26. Februar 2019 / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Recht; Betreibung; Verfügung; Konkurs; SchKG; Rechtsvorschlag; Betreibungs; Forderung; Schuld; Entscheid; Rechtsmittel; Vorinstanz; Konkursandrohung; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Akten; Anspruch; Rechtsöffnung; Krankenkasse; Schuldbetreibung; Zahlungsbefehl; Zustellung; Fehler; Fortsetzung; Betreibungsverfahren; Schuldner; Bundesgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2021.50-Konkurs; Betreibung; SchKG; Bundesgericht; Urteil; Konkursandrohung; Betreibungsamt; Schuldbetreibung; Akten; Rechtspflege; Entscheid; Schuldner; Aufsichtsbehörde; Olten-Gösgen; Verfügung; Fortsetzungsbegehren; Gesuch; Bundesgerichts; Präsident; Marti; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Eingabe; Schuldnerin; Betreibungsamtes; Abweisung; Fortsetzungsbegehrens; Handelsregister
SGAVI 2006/144Entscheid Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG. Für die Erfüllung dieses Insolvenztatbestandes genügt die Konkursandrohung. Die Stellung des Konkursbegehrens ist nicht erforderlich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Juli 2007, AVI 2006/144). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2007, 8C_490/2007 Arbeit; Konkurs; Arbeitgeber; Insolvenzentschädigung; Quot; Arbeitsverhältnis; Arbeitsverhältnisses; Zahlung; Anspruch; Schadenminderungspflicht; Arbeitgebers; Versicherungsgericht; Überschuldung; Gläubiger; Konkursverfahren; Person; Hinweis; Frist; Konkurseröffnung; Lohnforderungen; Auflösung; Urteil; Zeitraum; Konkursbegehren; Antrag; Nichteintretensentscheid; Konkursgerichts; Einsprache
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 225 (5A_895/2011)Zustellungsfiktion und Anzeige der Konkursverhandlung. Die für eingeschriebene Sendungen geltende Zustellungsfiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) ist auf die Anzeige der Konkursverhandlung (Art. 168 SchKG) nicht anwendbar (E. 3). Konkurs; Zustellung; SchKG; Konkursverhandlung; Anzeige; Schuld; Verfahren; Konkursandrohung; Zustellungsfiktion; Konkurseröffnung; Frist; Prozessrechtsverhältnis; Schuldner; Urteil; Sendung; Obergericht; Konkursbegehren; Rechtsöffnung; Gläubiger; Schuldbetreibung; Entscheid; Rechtsprechung; Abholungseinladung; Bezirksgericht; Gericht; Verfügung; NORDMANN; Bundesgesetz; Sinne
114 III 83Pfändung des der Ehefrau nach Art. 164 ZGB zustehenden Betrages zur freien Verfügung. Der Betrag zur freien Verfügung im Sinne des Art. 164 ZGB gehört zum ehelichen Unterhalt. Er soll dem haushaltführenden, kinderbetreuenden Ehegatten ohne Erwerbseinkommen ermöglichen, seine persönlichen Bedürfnisse über den Rahmen eines blossen Taschengeldes hinaus zu befriedigen. Der Anspruch aus Art. 164 ZGB ist zwingender Natur. Es kann auf ihn als solchen nicht zum voraus verzichtet werden, weshalb er auch nicht pfändbar ist. Hingegen ist ein nachträglicher Verzicht auf eine konkrete einzelne Leistung nicht ausgeschlossen und ihre Pfändbarkeit nicht grundsätzlich zu verneinen. Die Pfändung darf aber nicht in das Existenzminimum des betriebenen Ehegatten eingreifen und nicht der Begleichung seiner vorehelichen Schulden dienen. Ehegatte; Ehegatten; Verfügung; Unterhalt; REUSSER; Anspruch; Leistung; Betrag; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Pfändung; Bedürfnisse; Aufsichtsbehörde; Pfändbarkeit; Familie; Entscheid; Sinne; Schulden; Vorinstanz; Leistungen; Schuldbetreibung; Forderung; SchKG; Eherecht; Taschengeld; Rekurs

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4322/2012Prévoyance professionnelle (divers)étive; ;institution; écision; Tribunal; édéral; être; édure; ;elle; ;opposition; Quot;; èglement; écembre; ;autorité; ;être; été; évoyance; ésent; érêt; évrier; ériode; échue; édérale; érêts; ;office; ésente; -dessus; Fondation; érieure; -après; ;actif