LwG Art. 159 - Grundsätze
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 159 LwG vom 2024
Art. 159 Grundsätze
1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:a. sich zur vorgesehenen Verwendung eignen;b. bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; undc. Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
2 Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.