LwG Art. 159 - Grundsätze

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 159 LwG vom 2024

Art. 159 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 159 Grundsätze

1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:

  • a. sich zur vorgesehenen Verwendung eignen;
  • b. bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und
  • c. Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
  • 2 Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    136 IV 201 (6B_382/2010)Verfütterung von Hanf an Nutztiere (Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG, Art. 159a und 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG; Art. 1 Abs. 2 lit. a, Art. 23a Abs. 1 und Art. 23b Abs. 3 lit. a der Futtermittel-Verordnung; Art. 18 der Futtermittelbuch-Verordnung; Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung). Das Verbot der Verfütterung von Hanf an Nutztiere ist auch insoweit rechtmässig, als es die Verfütterung von selbst produziertem Hanf an die eigenen Nutztiere betrifft. Die Missachtung dieses Verbots kann die Tatbestände von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG und Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG erfüllen (E. 1).
    Futter; Futtermittel; Verordnung; Futtermittel-Verordnung; Nutztiere; Landwirt; Verfütterung; Eigenbedarf; Produktion; Landwirts; Landwirtschaftsbetrieb; Verwendung; Futtermitteln; Fassung; Departement; Sinne; Futtermittelbuch-Verordnung; Verbot; Ausgangsprodukte; Bestimmungen; Anforderungen; Verwendung; Vorschrift; Urteil; Anhangs; Stoffe; Verkehr; ünglichen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-6984/2008Zulassung PflanzenschutzmittelBewilligung; Pflanzenschutzmittel; Produkt; Bewilligungen; Produkte; Spezifikation; Vorinstanz; Bundes; Spezifikationen; Verfügung; Suspendierung; Wirkstoff; FAO-Spezifikation; FAO-Spezifikationen; B-act; Pflanzenschutzmitteln; Herstellung; Verunreinigung; Verfahren; Zulassung; Bundesverwaltung; Recht; Konzentration; Bundesverwaltungsgericht; Verunreinigungen; Massnahme; Interesse
    C-5916/2008Zulassung PflanzenschutzmittelBewilligung; Recht; Pflanzenschutzmittel; Vorinstanz; Wirkstoff; Zulassung; Verfügung; Verfahren; Indikation; Widerruf; Indikationen; Carbendazim; Überprüfung; Wirkstoffe; Bundesverwaltung; Verfahrens; Beurteilung; Abklärung; Bundesverwaltungsgericht; Abklärungen; Sachverhalt; Entscheid; Interesse; Ergebnis