Art. 159 Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr
1 Die Räte können gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 In beiden Räten und in der Vereinigten Bundesversammlung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.
3
4 Die Bundesversammlung kann die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b mit einer Verordnung der Teuerung anpassen. (2)
(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 2. Dez. 2001 (BB vom 22. Juni 2001, BRB vom 4. Febr. 2002 – AS 2002 241; BBl 2000 4653; 2001 2387, 2878; 2002 1209).BGE | Regeste | Schlagwörter |
128 V 124 | Art. 52 und 73 Abs. 1 BVG: Zuständigkeit. Das Berufsvorsorgegericht ist zuständig zur Beurteilung von Verantwortlichkeitsklagen, auch wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat. Art. 52 und 71 BVG; Art. 49 ff. BVV 2: Voraussetzungen der Haftung nach Art. 52 BVG. - Die Widerrechtlichkeit im Zusammenhang mit der Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtung besteht in erster Linie in einer Verletzung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagevorschriften. - Für die Haftung genügt bereits ein leicht fahrlässiges Verhalten. - Mehrere Ersatzpflichtige des gleichen Organs haften bei gleichem Verschulden solidarisch. Art. 159 OG: Parteientschädigung. Die in einem Verantwortlichkeitsprozess obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen haben Anspruch auf Parteientschädigung. | Vorsorge; Person; Vorsorgeeinrichtung; Verantwortlichkeit; Arbeitgeber; Anlage; Kredit; Haftung; Verwaltung; Organ; Beschwerdeführer; Schaden; Stiftungsrat; Recht; Personalvorsorge; Verwaltungsgericht; Stifterfirma; Verantwortlichkeits; Personalvorsorgestiftung; Gericht; Organs; Zuständigkeit; Vernehmlassung; Beschwerdegegnerin; Anlagevorschrift; Sachverhalt; Klage; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Personen |