SchKG Art. 158 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 158 SchKG vom 2025

Art. 158 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 158 Pfandausfallschein

1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus. (1)

2 Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB (2) ) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich. (3)

3 Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82. (4)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(2) SR 210
(3) Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 158 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230130KonkurseröffnungKonkurs; Schuldner; Vorinstanz; Verhandlung; SchKG; Konkursbegehren; Akten; Konkursverhandlung; Parteien; Betreibung; Gehör; Gläubiger; Entscheid; Pfandausfallschein; Datum; Frist; Vorladung; Zahlungsbefehl; Urteil; Eingabe; Gehörs; Zahlungsfrist; Gericht; Zahlungsbefehls; Konkursandrohung; Aufhebung; Verfahren; Sinne; Verletzung; ührt
ZHHE210094Vorsorgliche MassnahmenStreit; Streitberufene; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Betreibung; Zahlung; Streitberufenen; Verfügung; Massnahme; Gericht; Forderung; Umtriebsentschädigung; Zahlungsverbot; Umstände; Betreibungsregister; Massnahmen; Höhe; Forderungen; Status; Garantie; Betreibungsregisterauszug; Einträge; Verlustschein; Entschädigung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 252Art. 143b SchKG und Art. 135 Abs. 1 SchKG, Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG, Art. 69 VZG, Art. 110 Abs. 2 VZG und Art. 111 Abs. 1 VZG; Löschung von Pfandrecht und Titel im Falle des Freihandverkaufs. Wird in einer Betreibung auf Pfandverwertung ein Grundstück freihändig verkauft, so gilt - nicht anders als im Falle der öffentlichen Versteigerung - der Grundsatz, dass bei auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefen Grundpfandrecht und Titel so weit gelöscht werden müssen, als die persönliche Schuldpflicht nicht überbunden und der Gläubiger aus dem Pfanderlös nicht befriedigt wird. Betreibung; Solothurn; Konkurs; Schuldbrief; Schuldbetreibung; SchKG; Schuldbriefe; Betreibungs; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Urteil; Schuldbetreibungs; Löschung; Gläubiger; Liegenschaft; Forderung; Pfandgläubiger; Konkurskammer; Grundstück; Pfandgegenstand; Betreibungsamtes; Verfügung; Freihandverkauf; Kommentar; Kanton; Pfandverwertung; Grundpfandrecht; öscht
121 III 486Art. 158 Abs. 2 SchKG; Erlöschen des Rechts, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Im Fall von Art. 158 Abs. 2 SchKG wird der Eintritt der Verwirkung des Zahlungsbefehls hinausgeschoben; sie tritt nicht ein, solange die Frist für das Begehren um Fortsetzung der Betreibung nicht abgelaufen ist (E. 3b). érir; élai; éancier; été; Tribunal; Insuffisance; Arrêt; équisition; éfaut; Extrait; SchKG; Fortsetzung; Betreibung; édéral; érants; Selon; érimé; élivrance; éré; écessaire; éalisation; ébiteur; écutoire; Urteilskopf; Civile; écembre; Regeste; Erlöschen; Eintritt; Verwirkung