OR Art. 158 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 158 OR vom 2025

Art. 158 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 158 Haft- und Reugeld. Lohnabzüge. Konventionalstrafe A. Haft- und Reugeld

1 Das beim Vertragsabschlusse gegebene An- oder Draufgeld gilt als Haft-, nicht als Reugeld.

2 Wo nicht Vertrag oder Ortsgebrauch etwas anderes bestimmen, verbleibt das Haftgeld dem Empfänger ohne Abzug von seinem Anspruche.

3 Ist ein Reugeld verabredet worden, so kann der Geber gegen Zurücklassung des bezahlten und der Empfänger gegen Erstattung des doppelten Betrages von dem Vertrage zurücktreten.


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Art. 158 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP130012ForderungBeklagten; Kaufzusage; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Vertrag; Vereinbarung; Verkäufer; Beurkundung; Grundstück; Vorvertrag; Parteien; Urteil; Berufungsverfahren; Verkäufers; Klage; Käufer; Entscheid; Verkäuferschaft; Hauptvertrag; Reugeld; Betreibung; Klausel; Entschädigung; Interesse; Klägers; Verfahren; Berufungsbeklagte
VDHC/2020/381-Cision; Sident; Effet; Chambre; Sidente; Cisions; Registre; Diatement; Cutoire; Autorit; -aprs; Office; Prpos; Inscription; -aprs:; Arrondissement; Prsident; LPA-VD; Ration; Octroi; Objet; Galement; Ouverture; Extrait; Lphone; Prsidente; Decin; Dical; -dessus
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 04 294_2§ 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG. Abzüge vom Veräusserungspreis. Behandlung eines Reuegeldes bzw. einer Konventionalstrafe. Fall einer "Reuegeldzahlung" für ein nicht zustande gekommenes Grundstückgeschäft. Berücksichtigung des Betrages als Auslage für die Durchführung eines späteren Veräusserungsgeschäfts in concreto verneint (Erw. 4c).

Veräusserung; Grundstückgewinnsteuer; Reuegeld; Bauland; Recht; GGStG; Gemeinde; Kaufvertrag; Zusammenhang; Veräusserungsgeschäft; Auslage; Grundstücke; Verkauf; Vertrag; Auslagen; Liegenschaft; Reuegeldzahlung; Veräusserungspreis; Rücktritt; Veräusserungsgeschäfts; Rechtsnatur; Sinne; Bezahlung; Reuegeldes; Verwaltungsgericht; Verkäufe; Ersatzliegenschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 320Vertragsrechtliche Auswirkungen einer Beamtenbestechung. Verträge, die durch Schmiergelder bewirkt werden, haben nicht ohne weiteres einen rechts- oder sittenwidrigen Inhalt (Bestätigung der Rechtsprechung). Der durch Bestechung eines Beamten bewirkte Vertrag fällt nur dann unter die Verbotsnormen von Art. 19 und 20 OR, wenn das strafbare Verhalten sich auf den Vertragsinhalt erstreckt (E. 5.2). Zustandekommen des Vertrages trotz Korruption (E. 6.2)? Unverbindlichkeit des Vertrages wegen absichtlicher Täuschung (E. 6.3)? Folgen der Vertragsanfechtung wegen eines Willensmangels. Grundsatz: Dahinfallen des Vertrages ex tunc (E. 7.1.1). Bei ganz oder teilweise abgewickelten Dauerschuldverhältnissen: Kündigung ex nunc (E. 7.1.2); Vorbehalt (E. 7.1.4). Unterschied zum faktischen Vertragsverhältnis (E. 7.1.3). Vergütung der erbrachten Leistungen (E. 7.2) und Schadenersatz (E. 7.3). Vertrag; Vertrags; Recht; Kommentar; Klärschlamm; Urteil; Beklagten; Berner; Recht; Klärschlammvertrag; Vorinstanz; Berufung; Anfechtung; Nichtigkeit; Täuschung; Schmiergeld; SCHMIDLIN; Korruption; Auffassung; Bundesgericht; KRAMER; Irrtum; Kündigung; Leistung; Bestechung; Klage; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY; Dauerschuldverhältnis; ültig
84 II 151Reugeld, Art. 158 Abs. 3 OR. Begriff (Erw. 2). Reugeld ist nur geschuldet, wenn der Pflichtige aus freiem Willen vom Vertrag zurücktritt oder dessen Erfüllung schuldhaft vereitelt (Erw. 2). Anwendung auf das Scheitern des Verkaufs der Liegenschaft einer Erbengemeinschaft an der Nichtzustimmung der Ehemänner von Miterbinnen zur Fertigung (Erw. 3). Reugeld; Vertrag; Scherl; Ehemänner; Kaufvertrag; Liegenschaft; Bochsler; Vollmacht; Zustimmung; Beklagten; Erben; ücktritt; Walter; Rücktritt; Erbengemeinschaft; Miterbe; Kaufvertrages; ätte; Reugeldes; önne; Vertrags; Verkauf; Grundbuch; ücklich; Rücktritts; Reurecht; Eintrag; Willen; Frauen; Miterben

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Fellmann, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
Walter Fellmann, Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2016