Art. 158 CCS dal 2024

Art. 158 Pubblicit delle sedute
Le sedute delle Camere sono pubbliche. La legge può prevedere eccezioni.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 158 Pubblicit delle sedute
Le sedute delle Camere sono pubbliche. La legge può prevedere eccezioni.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 V 502 (9C_902/2011) | Art. 331 OR; Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 18 ZGB; Art. 71 BVG; Art. 57 BVV 2; patronaler Wohlfahrtsfonds; Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen aus freien Stiftungsmitteln; Anlagebeschränkungen. Das Heranziehen von freien Stiftungsmitteln, um Arbeitgeberbeiträge zu finanzieren, ist unzulässig, nachdem weder eine sog. Finanzierungsstiftung gegeben ist noch - bilanzmässig - eine Arbeitgeberbeitragsreserve ausgeschieden worden ist (E. 5). Die Anlagebeschränkungen von Art. 57 BVV 2 sind auch auf patronale Wohlfahrtsfonds anwendbar (E. 6.2). Für eine large(re) Handhabung bleibt höchstens Spielraum, wenn die Zahlungsfähigkeit des Schuldners längerfristig stabil erscheint (E. 6.3). | Arbeitgeber; Stiftung; Wohlfahrtsfonds; Anlage; Arbeitgeberbeiträge; Arbeitnehmer; Personalfürsorgestiftung; Vorsorge; Vorinstanz; Darlehen; Rückzahlung; Stifterfirma; Arbeitgeberbeiträgen; Verfügung; Aufsicht; Dispositiv-Ziff; Personalvorsorge; Vermögens; Firma; Finanzierung; Höhe; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Beiträge; Beitragsreserve; Anlagebeschränkung; Urteil; Finanzierungsstiftung |
113 Ia 76 | Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 4 BV, Art. 158 StPO/VD; Kostenauflage bei Freispruch eines Beschuldigten wegen Unzurechnungsfähigkeit. Das Prinzip der Unschuldsvermutung steht der Auferlegung der Verfahrenskosten an einen Unzurechnungsfähigen nicht entgegen, wenn dieser sie objecktiv verursacht hat und dafür im kant. Recht eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist (E. 1b). Art. 158 StPO/VD stellt für die Strafverfahrenskosten eine Billigkeitshaftung des Freigesprochenen auf, analog derjenigen gemäss Art. 54 OR. Sie sieht vor, dass aufgrund von Billigkeitsüberlegungen die Interessenabwägung eine volle oder teilweise Tragung der Kosten durch den Betroffenen rechtfertigt. Die Billigkeit verlangt insbesondere, dass seine finanzielle Lage mitberücksichtigt wird (E. 2a). Die Behörde, die die unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit notwendige Interessenabwägung unterlässt, verletzt Art. 4 BV (E. 2b). | énale; Tribunal; écision; évenu; été; édure; ésomption; Innocence; Autorité; édéral; éré; équité; Billigkeit; épouse; écembre; Commission; être; énéral; Homme; écisions; éciation; éenne; -même; égale; élément; Procureur; Recht; Interessenabwägung; établi; Appréciation |