Code de procédure civile (CPC) Art. 157

Zusammenfassung der Rechtsnorm CPC:



Art. 157 CPC de 2024

Art. 157 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 157 Libre appréciation des preuves

Le tribunal établit sa conviction par une libre appréciation des preuves administrées.


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Art. 157 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230033RechtsöffnungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Gesuchsteller; Vorinstanz; Forderung; Verrechnung; Rechtsöffnung; SchKG; Entscheid; Vorbringen; Noven; Schuld; Partei; Begründung; Beweis; Sinne; Gesuchstellers; Behauptung; Verfahren; Urteil; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Schaden; Verrechnungsforderung; ügend
ZHPF230051Gesetzliches PfandrechtBeschwerdegegner; Vorinstanz; Gesuch; Verfahren; Beweis; Grundbuch; Parteien; Eigentümer; Auskunft; Eigentümers; Entscheid; Pfandrecht; Eintragung; Eigentümerstellung; Urteil; Tatsachen; Beweismittel; Stockwerkeigentümer; Grundbuchamt; Grundstück; Stockwerkeigentum; Stellungnahme; Gericht; Verfahrens; Obergericht; Audienz
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2024.28-Berufung; Darlehen; Zeuge; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Rückzahlung; Vorinstanz; Darlehens; Zeugen; Berufungsbeklagten; Aktionär; Aufhebungsvereinbarung; Vereinbarung; Klägers; Aktionärsdarlehen; Ziffer; Parteien; Recht; Apos; Aussage; Vertrag; «spätestens; Vorsitzende; Zusammenhang
SOZKBER.2023.2-Berufung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Recht; Zahlung; Zeuge; Berufungsbeklagte; Darlehen; Beklagte; Zeugen; Beweis; Beklagten; Kaufvertrag; Darlehens; Aussagen; Parteien; Berufungsbeklagten; Staat; Fahrzeug; Unterschrift; Rechtspflege; Entschädigung; Darlehensrückzahlung; Vorderrichter; Gutachten; Dokument; Gericht; Urteil; Betrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 264 (5A_909/2013)Art. 157, 160 und 164 ZPO; Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 BGG. Beweiswürdigung bei unberechtigter Verweigerung der Mitwirkung einer Partei. Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht. Es bestehen keine Vorgaben (Art. 157 ZPO), welche Schlüsse der Sachrichter aus dem Umstand ziehen soll, dass eine Partei bei der Beweiserhebung unberechtigterweise nicht mitwirkt. Die vor Bundesgericht erhobene Rüge, Art. 157 oder 164 ZPO sei verletzt, ändert nichts daran, dass das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Voraussetzungen der Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 97 BGG) und Begriff der Willkür (Art. 9 BV) im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung (E. 2.3). Beschwerde; Beweiswürdigung; Beschwerdegegner; Urteil; Mitwirkung; Bundesgericht; Sachverhalt; Beschwerdegegners; Erwägung; Sachverhalts; Rüge; Gericht; Sachverhaltsfeststellung; Schlüsse; Ergebnis; Willkür; Erwägungen; Mitwirkungsverweigerung; Zivilsachen; Vorgaben; Umstand; Beweiserhebung; Obergericht; Zahlung; Güterrecht; Auseinandersetzung; ücksichtigt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Spühler, SchweizerBasler Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Karl Spühler, Peter, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017