Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 157

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 157 SchKG vom 2025

Art. 157 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 157 Verteilung

1 Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt. (1)

2 Der Reinerlös wird den Pfandgläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet. (1)

3 Können nicht sämtliche Pfandgläubiger befriedigt werden, so setzt der Betreibungsbeamte, unter Berücksichtigung des Artikels 219 Absätze 2 und 3 die Rangordnung der Gläubiger und deren Anteile fest.

4 Die Artikel 147, 148 und 150 finden entsprechende Anwendung.

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 157 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220055Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Unterhalt; Betreuung; Unterhalts; Arbeit; Berufungsbeklagten; Kinder; Betreuungs; Vorinstanz; Schul; Einkommen; Betreuungsunterhalt; Unterhaltsbeiträge; Über; Phase; Abänderung; Pensum; Verfahren; Parteien; Oberstufe; Hilflosenentschädigung; Ziffer; ätzlich
ZHPS170284Verteilungsliste (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerdeführeri; Beschwerdeführerinnen; Auflage; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Betreibung; Betreibungsamt; SchKG; Verfügung; Einsicht; Pfandrecht; Beschwerdefrist; Nichtigkeit; Verteilung; Aufsichtsbehörde; Anzeige; Urteil; Rüti; Zustellung; Pfandrechte; Gläubiger; Lastenverzeichnis; Verwertung; Entscheid; Auflagefrist; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 246Art. 157 SchKG. Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung. Die bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung anfallenden Grundstückgewinnsteuern sind als Kosten der Verwertung im Sinne von Art. 157 Abs. 1 SchKG zu betrachten und demzufolge vom Bruttoerlös abzuziehen und zu bezahlen, bevor der Nettoerlös an die Gläubiger verteilt wird (Art. 157 Abs. 2 SchKG). SchKG; Betreibung; Grundstückgewinnsteuer; Verteilung; Winterthur; Verteilungsplan; Liegenschaft; Verwertung; Sinne; Zürcher; Kantonalbank; Betreibungsamt; Konkurs; Grundpfandverwertung; Bruttoerlös; Obergericht; Kantons; Stadt; Rekurs; Betreibungsamtes; KatNr; Grundpfandgläubiger; Schuldbetreibung; Beschluss; Steigerungserlös; Verwertungskosten; Urteil; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Grundstückgewinnsteuern
116 III 56Verzinsung der Schuld bei der Lohnpfändung (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Bei der Lohnpfändung hört die Pflicht des Schuldners zur Verzinsung seiner Schuld in dem Umfang und von dem Zeitpunkt an auf, da beim Betreibungsamt Lohnquoten des Schuldners eingehen. Schuld; Betreibung; Lohnpfändung; Betreibungsamt; SchKG; Gläubiger; Zahlung; Schuldner; Lohnquoten; Schuldbetreibung; Konkurs; Schuldbetreibungs; Schuldners; Zeitpunkt; Gläubigerin; Forderung; Bremgarten; Verteilung; Entscheid; Lipo-Möbelposten; Verzinsung; Zinsberechnung; Auffassung; Pfändung; Rekurrentin; Zinsen; Kommentar; Auflage; Verwertung