Militärstrafgesetz (MStG) Art. 157

Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 157 MStG vom 2025

Art. 157 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 157 Ausnützung
der militärischen Stellung
(1)

Wer unter Ausnützung seiner militärischen Stellung die Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung erlangt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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