BV Art. 157 - Gemeinsame Verhandlung

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 157 BV vom 2024

Art. 157 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 157 Gemeinsame Verhandlung

1 Nationalrat und Ständerat verhandeln gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung unter dem Vorsitz der Nationalratspräsidentin oder des Nationalratspräsidenten, um:

  • a. Wahlen vorzunehmen;
  • b. Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden zu entscheiden;
  • c. Begnadigungen auszusprechen.
  • 2 Die Vereinigte Bundesversammlung versammelt sich ausserdem bei besonderen Anlässen und zur Entgegennahme von Erklärungen des Bundesrates.


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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 I 253 (1C_214/2016)Art. 13 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 BV, Art. 17 Abs. 2 DSG, Art. 23 FINMAG, Datenverordnung-FINMA; Gesetzmässigkeit der von der FINMA geführten sog. Watchlist. Die Watchlist dient als Hilfsmittel der FINMA, um sicherzustellen, dass nur Personen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, mit der Verwaltung oder Geschäftsführung von beaufsichtigten Unternehmungen oder Personen betraut werden oder sich daran beteiligen. Die darin aufgenommenen Daten ergeben ein Persönlichkeitsprofil der betroffenen Personen. Die Aufnahme in die Datenbank bewirkt einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und bedarf einer formellgesetzlichen Grundlage (E. 3 und 4). Ob auch ein schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vorliegt, kann offenbleiben (E. 5). Art. 23 FINMAG stellt eine genügende gesetzliche Grundlage für die Aufnahme von erhärteten Daten zur Person in Verbindung mit zuverlässigen Daten zur Geschäftstätigkeit in die Watchlist dar (E. 6). Die in der Datenverordnung-FINMA vorgesehene Datenbank ist grundsätzlich mit dem Gesetz vereinbar. Bei den im vorliegenden Fall gesammelten Informationen handelt es sich aber nicht um zuverlässige Daten, für die eine rechtmässige Grundlage bestehen würde (E. 7). Daten; FINMA; Person; Watchlist; Personen; Bundes; Datensammlung; Finanzmarkt; FINMAG; Datenverordnung-FINMA; Verfahren; Persönlichkeit; Grundlage; Persönlichkeitsprofil; Geschäftstätigkeit; Personendaten; Verordnung; Verwaltung; Finanzmarktaufsicht; Datenschutz; Eingriff; Beruf; Eintrag; Beschwerde; Informationen; Zusammenhang
    113 II 323Zusammenstoss von zwei Lastwagen, Tod eines Lenkers, Haftung. 1. Art. 59 Abs. 2 SVG und Art. 44 Abs. 1 OR. Verteilung des Schadens auf die Haftpflichtigen: Bedeutung des beidseitigen Verschuldens (E. 1) und der Betriebsgefahren, wenn es um solidarische Haftung geht und eine der beiden Halterfirmen sich auf das Privileg des Art. 129 Abs. 2 KUVG berufen kann (E. 2). 2. Art. 45 Abs. 3 OR. Versorgerschaden der Witwe: Massgebliches Einkommen, Bedeutung und Berechnung der Teuerung (E. 3a); Ermittlung der Witwenquote (E. 3b); Abzug wegen Aussichten auf eine Wiederverheiratung (E. 3c); Berechnung des Schadens durch Kapitalisierung, anzurechnende Renten (E. 4). 3. Art. 45 Abs. 1 OR. Bestattungskosten: Umstände, unter denen Auslagen für Trauerkleider voll zu berücksichtigen sind; die Kosten für den Grabunterhalt sind nicht zu ersetzen (E. 5). 4. Art. 47 OR. Genugtuungssummen bei Unfalltod des Versorgers, Angemessenheit der Summen (E. 6). 5. Vorprozessuale Anwaltskosten unterliegen in Haftpflichtprozessen der allgemeinen Herabsetzung gemäss Art. 59 Abs. 2 SVG (E. 7). 6. Zahlungen der belangten Haftpflichtversicherung sind vorweg auf die bereits fälligen Zinsen und nur im Restbetrag auf die Hauptforderung anzurechnen (E. 8). 7. Art. 157 OG und Art. 42 Abs. 2 OR. Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens durch das Bundesgericht; Bedeutung des Veranlassungsprinzips, der finanziellen Lage der Parteien und des Schadensnachweises (E. 9). Obergericht; Recht; Versorgers; Witwe; Verschulden; Haftpflicht; Schaden; Urteil; Versorgerschaden; Haftung; Unfall; Betrieb; Teuerung; Parteien; Bundesgericht; Betriebsgefahr; Hinweis; Tunnel; Beklagten; Erstklägerin; Rente; Hinweisen; Halter; Rechtsprechung; Berufung; Lastwagen; Lastenzug; Vorinstanz; Geschädigte; Umstände