Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 156

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 156 ZPO vom 2025

Art. 156 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen

Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 156 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU230048Rechtshilfe / EinvernahmeRecht; Rechtshilfe; Vorladung; Beschwerdeführers; Schweiz; Entscheid; Superior; Court; Vorinstanz; Gericht; Rechtshilfeersuchen; HBewUe; Befragung; Akten; Schweizerische; Rechtshilfeverfahren; Beschwerdeverfahren; Parteibefragung; Zusammenhang; Beweiswürdigung; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Lakic; Einvernahme; Horgen
ZHNP230002ForderungBerufung; Beklagte; Beklagten; Vorinstanz; Verhandlung; Verfahren; Berufungsverfahren; Organ; Sistierung; Schutzmassnahmen; Gericht; Urteil; Parteien; Anordnung; Antrag; Akten; Bundesgericht; Oberrichter; Hauptverhandlung; Klage; Organs; Teilnahme; Begründung; Interesse; Entscheid; Berufungskläger; Obergericht; Kantons
Dieser Artikel erzielt 231 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2004.94Entscheid Art. 2 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 2 und Art. 112 Abs. 1 IPRG (SR 291); Art. 14 Beklagten; Arbeitnehmer; Rechnung; Arbeitnehmerüberlassungsverträge; Recht; LugÜ; Klage; Vertrag; Über; Verfahren; Verrechnung; Ansprüche; Einzelfirma; Duplik; Fürstlichen; Landgericht; Betrag; Liechtenstein; Arbeitnehmerüberlassungsverträgen; Forderungen; Arbeitsvertrag; Rechnungen; Höhe; Quot; Leuenberger/; Fürstentum; ücklich
BSBEZ.2023.83-Partei; Parteien; Parteientschädigung; Sicherheit; Zahlungsunfähig; Zahlungsunfähigkeit; Stellung; Gefährdung; Beschwerde; Zivilgericht; Stellungnahme; Recht; Kautionsgr; Zivilgerichts; Bericht; Zivilgerichtspräsident; Verfügung; Beweis; Geschäfts; Gesuch; Ansicht; Vermögens; Fortführung; Auflage; önne
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 Ia 433Art. 4 BV; Kantonales Zivilprozessrecht. a) Es ist nicht willkürlich, wenn im Bündner Zivilprozess die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO auf Beweisofferten nicht unbesehen angewendet wird (E. 1). b) Die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 156 Abs. 2 und 3 der Bündner ZPO wird in willkürlicher Weise verletzt, wenn die Klage mangels Beweisen abgewiesen wird, obwohl die nicht bewiesene Tatsache aufgrund der Vorbringen und des Verhaltens der Parteien eindeutig zugestanden ist (E. 4). Beschwerdegegner; Klage; Beweis; Kantonsgericht; Grundbuch; Bündner; Vorbringen; Candrian; Zivilprozess; Verhalten; Beschwerdegegners; Grundbucheintrag; Behauptung; Ausführung; Graubünden; Fragepflicht; Tatsache; Ausführungen; Rüge; Urteil; Beweisofferten; Frist; Bezirksgericht; Entscheid; Richter; öllig