Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 156

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 156 SchKG vom 2025

Art. 156 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 156 Durchführung (1)

1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122–143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.

2 Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 156 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190029Steigerung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)SchKG; Betreibung; Recht; Schuld; Beschwerde; Gesetzgeber; Faust; Faustpfand; Verwertung; Vorinstanz; Regel; Eigentümer; Beschwerdegegner; Pfändung; Verfahren; Inhabertitel; Eigentümeroder; Regelung; Betreibungsamt; Forderung; Gläubiger; Kommission; Schuldner; Betrag; Schuldbrief
ZHPS180070Gesuch um Neueinschätzung einer Liegenschaft gem. Art. 9 Abs. 2 / Art. 99 Abs. 2 VZG / G-Betreibungen (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Schätzung; Sachverständige; Gutachten; SchKG; Betreibung; Vorinstanz; Betreibungsamt; Grundstück; Recht; Aufsichtsbehörde; Sachverständigen; Gutachtens; Zeitpunkt; Liegenschaft; Neuschätzung; Experte; Durchschnitt; Experten; Mittelwert; Verfahren; -strasse; Grundstücke; Beizug; Quartals; Grundstückes; Entscheid
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2002 147AGVE 2002 147 S.643 2002 Notariatsrecht 643 III. Notariatsrecht 147 Betreibungsamt X; Grundbuchbeschwerde vom 15. Mai 2002...Grundbuch; Grundstück; Recht; Parzelle; SchKG; Betreibungsamt; Anmeldung; Dienstbarkeiten; Grundbuchverwalter; Eintrag; Eigentums; Eintragung; Löschung; Doppelaufruf; Grenze; Grund-; Grundbuchamt; Aufruf; Zuschlag; Zwangsvollstreckung; Einfriedigungsrecht; Grundstücks; Rechte; Notariatsrecht; Eigentumsübergangs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 426 (5A_806/2019)
Regeste
Art. 156 Abs. 2 SchKG . Herabsetzung gepfändeter Eigentümer- oder Inhabertitel in der Verwertung? Art. 156 Abs. 2 SchKG ist auf gepfändete Eigentümer- oder Inhabertitel nicht anwendbar, und zwar auch nicht analog (E. 3).
SchKG; Eigentümer; Inhabertitel; Pfändung; Betreibung; Schuldbrief; Gesetzgeber; Lücke; Urteil; Eigentümeroder; Betreibungsamt; Faust; Grundstück; Bundesgericht; Schuldner; Problem; Verwertung; Grundstücke; Faustpfand; Hinweis; Obergericht; Wortlaut; Auslegung; Grundpfand; Steigerungsbedingungen; Erlös
83 III 92Rekurs an das Bundesgericht. Beginn der Rekursfrist (Art. 19 SchKG, Art. 77 Abs. 2 OG) bei Zustellung des angefochtenen Entscheides an einen Postfachinhaber, der aus wichtigen Gründen verhindert ist, der Einladung zur Abholung der Sendung am Postschalter sogleich Folge zu leisten. Grundpfandversteigerung. Der Titular einer ins Lastenverzeichnis aufgenommenen, von einem andern Gläubiger durch noch hängige Klage bestrittenen fälligen Pfandforderung kann (wenigstens für sich allein) nicht wirksam auf die Barzahlung verzichten (Art. 47 VZG). Sendung; Betreibung; Corrodi; Lüthy; Betreibungsamt; Zustellung; Rudolf; Betrag; Rekurrentin; Entscheid; Erwerberin; Recht; Steigerung; Einladung; Abholung; Frist; Rekurs; Gläubiger; Pfandforderung; Schuld; Adressat; Bundesgericht; SchKG; Lastenverzeichnis; Barzahlung; ührt; ängig; Steigerungsbedingungen; Postfach; ächlich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
-Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010