StGB Art. 155 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 155 StGB vom 2024

Art. 155 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 155 Warenfälschung

1. Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehreine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht oder verfälscht,eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt,wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.2. (1) Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 155 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE180238NichtanhandnahmeKatalog; Bundesgericht; Nichtanhandnahme; Staatsanwaltschaft; Bundesgerichts; Urteil; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Ausstellung; Anzeige; Ausstellungskatalog; Werke; Person; Verfahren; Variante; Beschwerdeverfahren; Limmat; Kunstwerke; Bildeinfügungen; Vermögens; Urteile; Kunstbetrug; Recht; Recht; Obergericht; Kantons
SZSTK 2022 13mehrfache Warenfälschung und versuchter BetrugTeppich; U-act; Beschuldigte; Teppiche; Habibian; Signatur; Beschuldigten; Verkehr; Zertifikat; Habibian“; KG-act; Urteil; Verkehrswert; Teppichs; Warenfälschung; Verkauf; Preis; Fragen; Berufung; Zeilen; Aussage; Sinne; „Habibian“; Verteidigung; Teppichen; Anklage; Zertifikate; Geschäft

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 IV 55Art. 249 StGB. Einziehung von falschen schweizerischen Goldmünzen. Die gemäss der Spezialbestimmung von Art. 249 StGB obligatorische Einziehung setzt keine strafbare Handlung im Sinne der Art. 240 ff. StGB voraus (E. 1). Auch sogenannte Probeprägungen in Messing unterliegen der Einziehung, sofern die Verwechslungsgefahr mit echten Goldmünzen zu bejahen ist (E. 2a - c). Der Zweck der Einziehung ist erreicht, wenn die falsche Goldmünze durch Einschneiden unbrauchbar gemacht wird (E. 2f). Die eingezogene und unbrauchbar gemachte Münze ist dem Berechtigten zurückzugeben, sofern sie für diesen noch einen Wert aufweist und sofern keine besonderen Gründe einer Rückgabe entgegenstehen (E. 3). Münze; Einziehung; Recht; Schweiz; Bundesanwaltschaft; STRATENWERTH; Probe; Sinne; Verwechslungsgefahr; Probeprägung; Fälschung; SCHULTZ; Münzen; Goldvreneli; Goldmünze; Finanzverwaltung; Falsifikat; Umlauf; Goldmünzen; Handlung; Einschneiden; Verkäufer; Vreneli; Verhältnis
117 IV 159Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässiges Inverkehrbringen gefälschter Waren. Gewerbsmässigkeit verneint in einem Fall, in dem ein Händler von einem Lieferanten 16'000 gefälschte Polohemden bezog, um sie an einen Geschäftspartner weiterzuveräussern, nach dem Scheitern dieses Geschäfts nach Ersatzkäufern suchte und 5'000 Hemden an einen Kunden absetzen konnte. ässig; Gewerbsmässigkeit; Urteil; Polohemden; Täter; Geschäft; Urteils; Inverkehrbringen; Hemden; Kantons; Geschäfts; Sinne; Vorinstanz; Umstände; Lacoste; Veröffentlichung; Auffassung; Rechtsprechung; Umständen; Mindeststrafe; Fällen; Recht; Bereitschaft; Graubünden; Geschäftspartner; Italien