Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 155 OR vom 2025

Art. 155 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 155 Gemeinsame Vorschriften I. Erfüllung der Bedingung

Ist die Bedingung auf eine Handlung eines der Vertragschliessenden gestellt, bei der es auf dessen Persönlichkeit nicht ankommt, so kann sie auch von seinen Erben erfüllt werden.


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Art. 155 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2020/312’il; ération; Suisse; ’au; édé; écis; édéral; Exécution; énal; éjour; écision; ’est; Autorité; étent; établi; évalu; Application; énale; épouse; écidive; était; étention; éré
VDHC/2020/9-été; Inscription; écision; Office; éposé; Chambre; équisition; Registre; émoluments; érir; Amende; Ordre; Entreprise; égal; êtés; Selon; édéral; écembre; Canton; étant; Ensemble; évrier; élai; Office; Avait; Activité
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 58Art. 38 und 48 HRegV; Eintrag im Handelsregister; Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens; Geschäftsbezeichnung und Enseigne. Beschwerde gegen den Entscheid des EHRA betreffend Bestätigung der Nichtgenehmigung eines Eintrags in das Handelsregister (E. 3). Der Registereintrag der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne einer Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens muss die zwingenden Vorschriften des schweizerischen öffentlichen Rechts bezüglich des Handelsregisters einhalten (E. 5.1). Merkmale der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne im Sinne von Art. 48 HRegV (E. 5.2). Tragweite des Verbotes unwahrer und täuschender Eintragungen gemäss Art. 38 Abs. 1 HRegV in Bezug auf Geschäftsbezeichnung und Enseigne (E. 5.2). Prüfung der Täuschungsgefahr, die für das durchschnittliche Schweizer Publikum aus der Verwendung der Bezeichnung "Schweiz" in der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne der Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens entsteht. Durch die Nichtgenehmigung des verlangten Eintrags hat das EHRA sein Ermessen nicht missbraucht (E. 6). été; JohnsonDiversey; Inscription; Schweiz; ésignation; écis; écision; Suisse; Europe; édé; édéral; Entre; étés; Entreprise; être; Enseigne; Tribunal; Schweizer; Zweigniederlassung; Handelsregister; Thurgovie; étranger; Utrecht; Geschäftsbezeichnung; Enseigne; Autorité; Elles; étrangère; Zurich; KÜNG

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2479/2019Impôt anticipéété; écité; écision; édé; ;impôt; ’au; éance; érieur; érieure; édure; être; ’un; édéral; ’actionnaire; ’autorité; -avant; égale; ’est; érêt; également; Kommentar; ’impôt; évrier; ération; ’an; ésent; Tribunal; ’une; ’AFC; éré