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Obligationenrecht (OR)

Art. 155 OR vom 2024

Art. 155 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 155 Gemeinsame Vorschriften I. Erfüllung der Bedingung

Ist die Bedingung auf eine Handlung eines der Vertragschliessenden gestellt, bei der es auf dessen Persönlichkeit nicht ankommt, so kann sie auch von seinen Erben erfüllt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 155 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2020/9- Comme; Commerce; Société; Registre; Inscription; Recours; Associé; Décision; Radiation; Office; Frais; L'art; Personne; Octobre; Civile; Associés; Dissolution; Recourant; L'inscription; Amende; Arrêt; Chambre; Tribunal; Réquisition; être; Notamment; inscription
VD2016/631- Assuré; Société; était; assuré; Comme; Recourant; Décision; Chômage; Entre; Activité; Caisse; Position; Commerce; Celle; Registre; Dun; Prise; Avait; Travail; Courrier; DI; Indemnité; Consid; Droit; Reprise; Employeur; Entreprise
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 58Art. 38 und 48 HRegV; Eintrag im Handelsregister; Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens; Geschäftsbezeichnung und Enseigne. Beschwerde gegen den Entscheid des EHRA betreffend Bestätigung der Nichtgenehmigung eines Eintrags in das Handelsregister (E. 3). Der Registereintrag der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne einer Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens muss die zwingenden Vorschriften des schweizerischen öffentlichen Rechts bezüglich des Handelsregisters einhalten (E. 5.1). Merkmale der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne im Sinne von Art. 48 HRegV (E. 5.2). Tragweite des Verbotes unwahrer und täuschender Eintragungen gemäss Art. 38 Abs. 1 HRegV in Bezug auf Geschäftsbezeichnung und Enseigne (E. 5.2). Prüfung der Täuschungsgefahr, die für das durchschnittliche Schweizer Publikum aus der Verwendung der Bezeichnung "Schweiz" in der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne der Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens entsteht. Durch die Nichtgenehmigung des verlangten Eintrags hat das EHRA sein Ermessen nicht missbraucht (E. 6). Comme; Commerce; Succursale; L'OFRC; Inscription; été; JohnsonDiversey; Registre; Société; L'inscription; Schweiz; Consid; Désignation; D'une; Commercial; Décision; Suisse; Europe; Droit; Recourante; Enseigne; Entre; Fédéral; Refus; Raison; Suisse; Repris; Qu'il; Cit; Entreprise

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2479/2019Impôt anticipéConsid; été; L’a; Société; Cité; Courant; Liquidation; Arrêt; Précité; Recourante; Impôt; Arrêts; Actionnaire; Comme; Avant; Décision; Fiscal; Autorité; Prestation; Anticipé; ;impôt; Cette; Prêt; Pièce; Droit; Position; Montant; Procédure; être; Fiscale
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