Obligationenrecht (OR)
Art. 155 OR vom 2024
Art. 155 Gemeinsame Vorschriften I. Erfüllung der Bedingung
Ist die Bedingung auf eine Handlung eines der Vertragschliessenden gestellt, bei der es auf dessen Persönlichkeit nicht ankommt, so kann sie auch von seinen Erben erfüllt werden.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 155 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | HC/2020/9 | - | Comme; Commerce; Société; Registre; Inscription; Recours; Associé; Décision; Radiation; Office; Frais; L'art; Personne; Octobre; Civile; Associés; Dissolution; Recourant; L'inscription; Amende; Arrêt; Chambre; Tribunal; Réquisition; être; Notamment; inscription |
VD | 2016/631 | - | Assuré; Société; était; assuré; Comme; Recourant; Décision; Chômage; Entre; Activité; Caisse; Position; Commerce; Celle; Registre; Dun; Prise; Avait; Travail; Courrier; DI; Indemnité; Consid; Droit; Reprise; Employeur; Entreprise |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 III 58 | Art. 38 und 48 HRegV; Eintrag im Handelsregister; Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens; Geschäftsbezeichnung und Enseigne. Beschwerde gegen den Entscheid des EHRA betreffend Bestätigung der Nichtgenehmigung eines Eintrags in das Handelsregister (E. 3). Der Registereintrag der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne einer Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens muss die zwingenden Vorschriften des schweizerischen öffentlichen Rechts bezüglich des Handelsregisters einhalten (E. 5.1). Merkmale der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne im Sinne von Art. 48 HRegV (E. 5.2). Tragweite des Verbotes unwahrer und täuschender Eintragungen gemäss Art. 38 Abs. 1 HRegV in Bezug auf Geschäftsbezeichnung und Enseigne (E. 5.2). Prüfung der Täuschungsgefahr, die für das durchschnittliche Schweizer Publikum aus der Verwendung der Bezeichnung "Schweiz" in der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne der Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens entsteht. Durch die Nichtgenehmigung des verlangten Eintrags hat das EHRA sein Ermessen nicht missbraucht (E. 6). | Comme; Commerce; Succursale; L'OFRC; Inscription; été; JohnsonDiversey; Registre; Société; L'inscription; Schweiz; Consid; Désignation; D'une; Commercial; Décision; Suisse; Europe; Droit; Recourante; Enseigne; Entre; Fédéral; Refus; Raison; Suisse; Repris; Qu'il; Cit; Entreprise |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2479/2019 | Impôt anticipé | Consid; été; L’a; Société; Cité; Courant; Liquidation; Arrêt; Précité; Recourante; Impôt; Arrêts; Actionnaire; Comme; Avant; Décision; Fiscal; Autorité; Prestation; Anticipé; ;impôt; Cette; Prêt; Pièce; Droit; Position; Montant; Procédure; être; Fiscale |