Art. 154 Verwertungsfristen
1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still. (1)
2 Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS220072 | Nichtigkeit der Kaufverträge und des Lastenverzeichnisses usw. | Beschwerde; Beschwerdeführer; Lastenverzeichnis; Liegenschaft; Betreibung; Pfand; Betreibungsamt; Vorinstanz; Urteil; Ranges; SchKG; Familie; Schuldbrief; Verwertung; Nichtigkeit; Nichtig; Familienwohnung; Aufsichtsbehörde; Kaufverträge; Lastenverzeichnisses; Uster; Beschwerdeführers; Antrag; Rechtskräftig; Tatsachen; Grundbuch; Entscheid; Partei; Focht; über |
ZH | PS190139 | Konkurseröffnung | SchKG; Konkurs; Recht; Frist; Beschwerde; Konkursbegehren; Gläubiger; Gläubigerin; Rechtsvorschlag; Still; Verwaltungsverfahren; Zahlungsbefehl; Schuldner; Schuldnerin; Verfügung; Verfahren; Enstillstand; Begehrens; Vorinstanz; Zustellung; Erwähnt; Erhob; Zahlungsbefehls; Fristenstillstand; Stellung; Obergericht; Gericht; Konkursbegehrens; Erhoben; Bundesgericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
124 III 79 | Art. 154 Abs. 1 SchKG; Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens. Die Bestimmung über den Fristenstillstand während eines hängigen gerichtlichen Verfahrens bezieht sich nur auf die Maximalfrist - im vorliegenden Fall einer Betreibung auf Grundpfandverwertung auf die Maximalfrist von zwei Jahren -, nicht aber auf die Minimalfrist. | SchKG; Recht; Verwertung; Frist; Verwertungsbegehren; Maximalfrist; Schuldbetreibung; Konkurs; Minimalfrist; Fristen; Stellung; Fristenstillstand; Betreibung; Gläubiger; Schuldner; Verwertungsbegehrens; Verfahren; Beschwerde; Gläubigerin; Rechtsprechung; Schuldbetreibungs; Betreibungsamt; Schuldnerin; Grundpfandes; Aufsichtsbehörde; Frühestens; Fassung; Gerichtlich; Konkurskammer; G-D |
108 III 83 | Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Art. 806 Abs. 1 ZGB.Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung erstreckt sich die Pfandhaft im Sinne von Art. 806 Abs. 1 ZGB auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit der Bestätigung des Nachlassvertrags bis zur Verwertung auflaufen. | Grundpfand; Grundpfandgläubiger; Pfandhaft; Lassvertrag; Betreibung; Verwertung; Konkurs; Vermögensabtretung; Mietzinse; Mietzinserträgnisse; Liquidationsvergleich; Erstreckung; Gläubiger; Liquidationsverfahren; Urteil; Pachtzinsforderungen; Lassvertrags; Liquidationsverfahrens; Schuldner; Grundpfandgläubigers; Zeitpunkt; Fallen; Mietoder; Bestätigung; Forderung; Gläubigern; Kollokationsplan; SchKG; Liegenschaft; über |