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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 154 SchKG vom 2024

Art. 154 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 154 Verwertungsfristen

1 Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still. (1)

2 Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 154 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220072Nichtigkeit der Kaufverträge und des Lastenverzeichnisses usw.Beschwerde; Beschwerdeführer; Lastenverzeichnis; Liegenschaft; Betreibung; Pfand; Betreibungsamt; Vorinstanz; Urteil; Ranges; SchKG; Familie; Schuldbrief; Verwertung; Nichtigkeit; Nichtig; Familienwohnung; Aufsichtsbehörde; Kaufverträge; Lastenverzeichnisses; Uster; Beschwerdeführers; Antrag; Rechtskräftig; Tatsachen; Grundbuch; Entscheid; Partei; Focht; über
ZHPS190139KonkurseröffnungSchKG; Konkurs; Recht; Frist; Beschwerde; Konkursbegehren; Gläubiger; Gläubigerin; Rechtsvorschlag; Still; Verwaltungsverfahren; Zahlungsbefehl; Schuldner; Schuldnerin; Verfügung; Verfahren; Enstillstand; Begehrens; Vorinstanz; Zustellung; Erwähnt; Erhob; Zahlungsbefehls; Fristenstillstand; Stellung; Obergericht; Gericht; Konkursbegehrens; Erhoben; Bundesgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 79Art. 154 Abs. 1 SchKG; Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens. Die Bestimmung über den Fristenstillstand während eines hängigen gerichtlichen Verfahrens bezieht sich nur auf die Maximalfrist - im vorliegenden Fall einer Betreibung auf Grundpfandverwertung auf die Maximalfrist von zwei Jahren -, nicht aber auf die Minimalfrist. SchKG; Recht; Verwertung; Frist; Verwertungsbegehren; Maximalfrist; Schuldbetreibung; Konkurs; Minimalfrist; Fristen; Stellung; Fristenstillstand; Betreibung; Gläubiger; Schuldner; Verwertungsbegehrens; Verfahren; Beschwerde; Gläubigerin; Rechtsprechung; Schuldbetreibungs; Betreibungsamt; Schuldnerin; Grundpfandes; Aufsichtsbehörde; Frühestens; Fassung; Gerichtlich; Konkurskammer; G-D
108 III 83Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Art. 806 Abs. 1 ZGB.Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung erstreckt sich die Pfandhaft im Sinne von Art. 806 Abs. 1 ZGB auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit der Bestätigung des Nachlassvertrags bis zur Verwertung auflaufen. Grundpfand; Grundpfandgläubiger; Pfandhaft; Lassvertrag; Betreibung; Verwertung; Konkurs; Vermögensabtretung; Mietzinse; Mietzinserträgnisse; Liquidationsvergleich; Erstreckung; Gläubiger; Liquidationsverfahren; Urteil; Pachtzinsforderungen; Lassvertrags; Liquidationsverfahrens; Schuldner; Grundpfandgläubigers; Zeitpunkt; Fallen; Mietoder; Bestätigung; Forderung; Gläubigern; Kollokationsplan; SchKG; Liegenschaft; über
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