LwG Art. 154 - Leistungen der Kantone

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 154 LwG vom 2025

Art. 154 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 154 Aufwendungen für die Schadorganismenbekämpfung Leistungen der Kantone

1 Die Kantone führen die ihnen übertragenen Massnahmen auf eigene Rechnung durch.

2 Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt und sich vorsätzlich oder fahrlässig den Pflichten nach Artikel 151 entzieht, kann zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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