Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 154
Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 154 HRegV vom 2025
Art. 154 (1) Mit einem Tätigkeitsverbot unvereinbare Funktionen
1 Sind Einträge mit dem Tätigkeitsverbot unvereinbar, so fordert das Handelsregisteramt die Rechtseinheit auf, die erforderlichen Änderungen anzumelden, um die Unvereinbarkeit zu beenden (Art. 928a Abs. 2quater OR).
2 Kommt die Rechtseinheit der Aufforderung nicht nach, so löscht das Handelsregisteramt von Amtes wegen die mit dem Tätigkeitsverbot unvereinbaren Funktionen und die Art der Zeichnungsberechtigung der betroffenen Personen.
3 Die Artikel 152a und 153 finden Anwendung.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ([AS 2023 634]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.