AHVG Art. 153g - Bekanntgabe der AHV-Nummer beim Vollzug von kantonalem oder kommunalem Recht

Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 153g AHVG vom 2025

Art. 153g Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 153g Bekanntgabe der AHV-Nummer beim Vollzug von kantonalem oder kommunalem Recht

Die Behörden, Organisationen und Personen, die beim Vollzug von kantonalem oder kommunalem Recht die AHV-Nummer systematisch verwenden, dürfen die AHV-Nummer bekannt geben, wenn keine offensichtlich schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen und:

  • a. die Bekanntgabe für die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Verifizierung der AHV-Nummer, erforderlich ist;
  • b. die Bekanntgabe für die Empfängerin oder den Empfänger für die Erfüllung ihrer oder seiner gesetzlichen Aufgaben unentbehrlich ist; oder
  • c. die betroffene Person im Einzelfall der Bekanntgabe zugestimmt hat.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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