Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 153a

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Der Art. 153a HRegV wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2025 nicht aufgenommen.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2016.00021Auflösung einer GmbH wegen fehlenden RechtsdomizilsGeschäfts; Gesellschaft; Beschwerde; Handelsregister; HRegV; Beschwerdegegner; Recht; Geschäftsführer; Gesellschafter; Bestätigung; Geschäftsführung; C-Strasse; Leitungs; Verwaltungsorgan; Handelsregisteramt; Eintragung; Rechtseinheit; Haftung; Person; Aufforderung; Organisation; Gericht; Kammer; Handelsregisterverordnung; Rechtsdomizil; Domizil; Auflösung; Zustand; Verfügung
BSVD.2021.14 (AG.2021.261)Widerruf der amtlichen Auflösung infolge fehlenden RechtsdomizilsHandelsregister; Recht; Handelsregisteramt; Rechtsdomizil; Auflösung; HRegV; Frist; Anmeldung; Eintrag; Eintragung; Verfügung; Handelsregisteramts; Widerruf; Basel; Rechtsdomizils; Schweiz; Amtes; Verfahren; Schweizerische; Eingabe; Gericht; Über; Zustand; Aufforderung; Gesellschaft; Rechtseinheit
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