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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 153 StPO vom 2024

Art. 153 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 153 Besondere Massnahmen zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität

1 Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität können verlangen, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden.

2 Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 153 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220232Versuchte Nötigung etc.Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Berufung; Beschimpfung; Kinder; Recht; Verteidigung; Vorinstanz; Recte; Recte:; Urteil; Nötigung; [recte; Sinne; [recte:; Staatsanwalt; Mehrfache; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfahren; Anklage; Verfahren; Genugtuung; Entschädigung; Habe; Bezirksgericht; Versuchte; Mehrfachen
ZHSB210359Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.Schuldig; Digte; Privatklägerin; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Handlung; Sexuellen; Urteil; Handlungen; Berufung; Nötigung; Vorinstanz; Versuchte; Aussage; Verfahren; Penetration; Sinne; Verteidigung; Freiheit; Asservat-Nr; Vorfall; Hinweis; Freiheitsstrafe; Aussagen; Kinder; Recht; Klage; Mehrfache
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSHB.2020.21 (AG.2020.474)Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 17. September 2020
BSHB.2020.5 (AG.2020.173)Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 15. Mai 2020
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 397 (6B_800/2016)Art. 147 Abs. 1 StPO; Verzicht auf das Teilnahmerecht. Der Verzicht des Beschuldigten auf sein Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft kann auch vom Verteidiger erklärt werden. Soweit der bei Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt, darf angenommen werden, dieser habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet. Soweit ein gültiger Verzicht vorliegt, verletzt die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts den Grundsatz von Treu und Glauben (E. 3.4).
Regeste b
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; indirekte Konfrontation. Bei der Wahrung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung gegen diejenigen des Opfers abzuwägen. Soweit dem Opfer eine direkte Konfrontation nicht zumutbar ist und der Beschuldigte während der Zeugeneinvernahme den Saal verlassen muss, ist es nicht zwingend, dass die Befragung per Video übertragen wird (E. 5.2).
Beschwerde; Beschwerdeführer; Teilnahme; Verteidiger; Einvernahme; Urteil; Teilnahmerecht; Einvernahmen; Person; Schuldig; Vorinstanz; Recht; Staatsanwaltschaft; Opfer; Konfrontation; Befragung; Untersuchung; Verteidigung; Verletzung; Zeugen; Beschwerdeführers; Suchte; Ersucht; Verfahren; Beweiserhebung; Personen; Ermittlung; Teilnahmerechte; Anwesend; Polizei
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