CrimPC Art. 153 - Special measures to protect of victims sexual offences

Einleitung zur Rechtsnorm CrimPC:



Art. 153 CrimPC from 2023

Art. 153 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 153 Special measures to protect of victims sexual offences

1 Victims of sexual offences may ask to be questioned by a person of the same sex.

2 A confrontation hearing with the accused may be ordered against the wishes of the victim only if the accused's right to be heard cannot be guaranteed in any other way.


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Art. 153 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220232Versuchte Nötigung etc.Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Berufung; Richt; Beschimpfung; Kinder; Recht; Verteidigung; Vorinstanz; Urteil; Nötigung; Recte; Sinne; Recte:; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Anklage; Verfahren; Genugtuung; Entschädigung; Bezirksgericht; Drohung; Urteils; Vorwurf; Vorwürfe; Berufungsverfahren; Leiche
ZHSB210359Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.äger; Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Handlung; Urteil; Handlungen; Berufung; Nötigung; Vorinstanz; Aussage; Verfahren; Penetration; Sinne; Verteidigung; Freiheit; Asservat-Nr; Vorfall; Hinweis; Freiheitsstrafe; Aussagen; Kinder; Geldstrafe; DNA-Spur; Hinweise; Klage; Kindern
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSHB.2020.21 (AG.2020.474)Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 17. September 2020Basel; Delikte; Fortsetzung; Basel-Stadt; Verfügung; Untersuchungshaft; Person; Fortsetzungsgefahr; Verbrechen; Vergehen; Sicherheit; Staatsanwaltschaft; Ersatzmassnahmen; Tatverdacht; Taten; Taten; Sucht; Anordnung; Verfahren; Zwangsmassnahmengericht; Haftentlassung; Entscheid; Verfahren; Recht; Vortaten; Auflage; ässige
BSHB.2020.5 (AG.2020.173)Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 15. Mai 2020Massnahme; Basel; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Delikt; Sicherheit; Untersuchungshaft; Basel-Landschaft; Person; Basel-Stadt; Diebstahl; Vollzugs; Massnahmenvollzugs; Recht; Delikte; Gerichts; Sicherheitsgefährdung; Vermögensdelikt; Geschädigte; Anordnung; Staatsanwalt; Bericht; Taten; Vermögensdelikte; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 397 (6B_800/2016)Art. 147 Abs. 1 StPO; Verzicht auf das Teilnahmerecht. Der Verzicht des Beschuldigten auf sein Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft kann auch vom Verteidiger erklärt werden. Soweit der bei Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt, darf angenommen werden, dieser habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet. Soweit ein gültiger Verzicht vorliegt, verletzt die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts den Grundsatz von Treu und Glauben (E. 3.4).
Regeste b
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; indirekte Konfrontation. Bei der Wahrung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung gegen diejenigen des Opfers abzuwägen. Soweit dem Opfer eine direkte Konfrontation nicht zumutbar ist und der Beschuldigte während der Zeugeneinvernahme den Saal verlassen muss, ist es nicht zwingend, dass die Befragung per Video übertragen wird (E. 5.2).
Teilnahme; Verteidiger; Einvernahme; Urteil; Teilnahmerecht; Einvernahmen; Person; Vorinstanz; Recht; Staatsanwaltschaft; Konfrontation; Opfer; Befragung; Untersuchung; Verteidigung; Beweise; Beschwerdeführer; Verletzung; Zeugen; Beschwerdeführers; Verfahren; Beweiserhebung; Personen; Ermittlung; Teilnahmerechte; Polizei; Ehefrau; öglich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schmid, Schweizer, Jositsch, 3. Auflage 2018
Schmid, Schweizer, Jositsch, 3. Auflage 2018