SCC Art. 153 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 153 SCC from 2025

Art. 153 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 153 False statements to the commercial register authorities

Any person who causes an authority responsible for the Commercial Register to make a false entry in the Register or withholds from such an authority information which is required to be entered in the Register shall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.


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Art. 153 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE180267NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Handelsregister; Recht; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahme; Liquidation; Gericht; Betrug; Betrugs; Verfahren; Löschung; Urteil; Bezirksgericht; Meilen; Handelsregisteramt; Urkunde; Limmattal; Albis; Prozesskaution; Verfahren; Bundesgerichts; Parteientschädigung; Forderung; Tatbestand; Aktiengesellschaft; Frist
ZHUE180028EinstellungAktie; Aktien; Recht; Beschwerdegegner; Geschäft; Recht; Arbeitsverträge; Staatsanwaltschaft; Eltern; Vermögens; Gasthof; Interesse; Einstellung; Liegenschaft; Verwaltungsrat; Interessen; Ehepaar; Gesellschaft; Verfahren; Person; Verfahren; Geschäftsbesorgung; Aktiengesellschaft; Vorkaufsrecht; Verletzung; Beweis; Wirte-Ehepaar; Tatbestand
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 159Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässiges Inverkehrbringen gefälschter Waren. Gewerbsmässigkeit verneint in einem Fall, in dem ein Händler von einem Lieferanten 16'000 gefälschte Polohemden bezog, um sie an einen Geschäftspartner weiterzuveräussern, nach dem Scheitern dieses Geschäfts nach Ersatzkäufern suchte und 5'000 Hemden an einen Kunden absetzen konnte. ässig; Gewerbsmässigkeit; Urteil; Polohemden; Täter; Geschäft; Urteils; Inverkehrbringen; Hemden; Kantons; Geschäfts; Sinne; Vorinstanz; Umstände; Lacoste; Veröffentlichung; Auffassung; Rechtsprechung; Umständen; Mindeststrafe; Fällen; Recht; Bereitschaft; Graubünden; Geschäftspartner; Italien
110 IV 85Art. 153 und 154 StGB, Warenfälschung und Inverkehrbringen gefälschter Waren. Wer dem Wein Glyzerin beigibt, um ihm einen weicheren Charakter zu verleihen und dadurch den Absatz zu fördern, macht sich der Warenfälschung und des Inverkehrbringens gefälschter Waren schuldig. érine; état; Extrait; Arrêt; Warenfälschung; Inverkehrbringen; été; Schweizerische; Berne; Adjonction; Aient; Urteilskopf; énale; Ministère; Valais; Regeste; Glyzerin; Charakter; Absatz; Inverkehrbringens; Sachverhalt; écision; Emprisonnement; Amende; Erwägungen; érants:; écessairement; Selon