HRegV Art. 153 - Verfügung

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 153 HRegV vom 2024

Art. 153 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 153 (1) Verfügung

1 Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:

  • a. die Eintragung, die Änderung von eingetragenen Tatsachen oder die Löschung;
  • b. den Inhalt des Eintrags im Handelsregister;
  • c. die Gebühren;
  • d. gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Artikel 940 OR.
  • 2 Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist.

    3 Das Handelsregisteramt erlässt keine Verfügung, wenn es die Angelegenheit dem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde (Art. 934 und 939 OR) überweist.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2012.00096(Wiederaufnahme von VB.2010.00392, nachdem das Bundesgericht eine Beschwerde des Bundesamts für Justiz gutgeheissen hat).Handelsregister; Recht; Verwaltungs; Verfahren; Justiz; Verwaltungsgericht; Gebühr; Gebühren; Verfügung; HRegV; Beschwerdegegner; Handelsregisteramt; Justizdirektion; Bundesgericht; Rechtsmittel; Bundesamt; Eintragung; Entscheid; Busse; Verfahrens; Anmeldung; Höhe; Kantons; Geschäft; Beschwerdeführenden; Gericht; Handelsregisters
    BSVD.2021.14 (AG.2021.261)Widerruf der amtlichen Auflösung infolge fehlenden RechtsdomizilsHandelsregister; Recht; Handelsregisteramt; Rechtsdomizil; Auflösung; HRegV; Frist; Anmeldung; Eintrag; Eintragung; Verfügung; Handelsregisteramts; Widerruf; Basel; Rechtsdomizils; Schweiz; Amtes; Verfahren; Schweizerische; Eingabe; Gericht; Über; Zustand; Aufforderung; Gesellschaft; Rechtseinheit
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 I 328 (4A_75/2017)Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist juristischen Personen zu verweigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, deren Weiterexistenz nicht sichert (E. 3). Recht; Gesellschaft; Rechtspflege; Person; HRegV; Liquidation; Solothurn; Personen; Urteil; Gesellschafter; Anspruch; Vorinstanz; Auflösung; Handelsregister; Konkurs; Obergericht; Bundesgericht; Liquidator; Kantons; Amtes; Verfügung; Gesuch; Gewährung; Zweck; Verfahren; Solothurn-Lebern; Aktivum; Zivilprozessordnung; Erwägung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Siffert, Turin Hand HRegV2013
    Siffert, Turin Hand HRegV2013