AHVG Art. 153 -

Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Der Art. 153 AHVG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2024 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 216 (9C_82/2012)Art. 1a Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 1 AHVG; Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Bst. b Ziff. ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die für ihre in einem Mitgliedstaat (Niederlande) ansässige Arbeitgeberin in einem Drittstaat (Bulgarien) arbeitet, ist für das dort erzielte Arbeitsentgelt nicht in der AHV beitragspflichtig. Der Sitz der Arbeitgeberin ist massgebender Anknüpfungspunkt für die Koordination (E. 4). Arbeit; Mitglied; Mitgliedstaat; Recht; Arbeitgeber; Verordnung; Beschwerdegegner; Aldewereld; Schweiz; Bulgarien; Rechtsvorschriften; Niederlande; Gebiet; Sozialversicherung; Urteil; Arbeitnehmer; Wohnsitz; Gemeinschaft; Unternehmen; Person; Staat; Drittstaat; Niederlanden; Entscheid; Abkommen; Ausgleichskasse
138 V 186 (9C_474/2011)Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG; Art. 1 lit. h und i sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Unterstellung unter die AHV. Eine deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die für ein schweizerisches Missionswerk in Tansania arbeitet, ist nicht obligatorisch bei der schweizerischen AHV versichert. Mangels Wohnorts in einem Mitgliedstaat kann sie nicht gestützt auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Schweizer Bürgern, die im Ausland tätig sind, geltend machen (E. 3.1-3.3).
Regeste b
Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA; Gleichbehandlungsgebot betreffend soziale Vergünstigungen. Die obligatorische Unterstellung unter die AHV fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich einer "sozialen Vergünstigung", sondern berührt eine Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 1408/71 (E. 3.4).
Verordnung; Schweiz; Arbeit; Staat; Recht; Person; Vergünstigung; Urteil; Mitgliedstaat; Versicherung; Personen; Gemeinschaft; Freizügigkeit; Staatsangehörige; Wohnsitz; Schweizer; Arbeitnehmer; Verein; Sicherheit; Ostafrika; Rundbrief; Gleichbehandlung; Wohnort; Rechtsprechung; Europäische; Vertragsstaat; Vergünstigungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2128/2018Rückvergütung von BeiträgenVorinstanz; Einsprache; Schweiz; Beiträge; Einspracheentscheid; Rückvergütung; Verfügung; B-act; Bundesverwaltungsgericht; Verordnung; Parteien; Einspracheentscheids; Hinterlassenen; RV-AHV; Schweizerische; Ausgleichskasse; Folgenden:; Beilage; Urteil; Zypern; Hinterlassenenversicherung; Schweizerischen; AHV-Beiträge; Erwägungen; Verfahren; Zeitpunkt; Sinne
C-4512/2017Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Hilfsmittel; Schweiz; Vorakten; Recht; Anspruch; Bundesverwaltungsgericht; Leistung; Wohnsitz; Schweizer; Urteil; Massschuhe; Einsprache; Verfahren; Parteien; Deutschland; Einspracheentscheid; Leistungen; BVGer; Schweizerische; Vorinstanz; Abgabe; Ausland; Verfahrens; Richter; Altersrente; Kostenbeitrag; Verordnung; Hilfsmitteln