Codice di procedura civile (CPC) Art. 152

Zusammenfassung der Rechtsnorm CPC:



Art. 152 CPC dal 2025

Art. 152 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 152 Diritto alla prova

1 Ogni parte può pretendere che il giudice assuma tutti i pertinenti mezzi di prova offerti tempestivamente e nelle forme prescritte.

2 Il giudice prende in considerazione mezzi di prova ottenuti illecitamente soltanto se l’interesse all’accertamento della verità prevale.


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Art. 152 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220028Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Kündigung; Beklagte; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Investoren; Kläger; Klägers; Recht; Gespräch; Kontakt; Entscheid; Parteien; Arbeitsverhältnis; Verfahren; Sachverhalt; Frist; Investorenkontakt; Beschluss; Pflicht; Arbeitspflicht
ZHLA220028Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Kündigung; Beklagte; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Investoren; Kläger; Klägers; Recht; Gespräch; Kontakt; Entscheid; Parteien; Arbeitsverhältnis; Verfahren; Sachverhalt; Frist; Investorenkontakt; Beschluss; Pflicht; Arbeitspflicht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2023.32-Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Mängel; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Zustand; Mangel; Vergleich; Beweis; Eigenschaft; Verfahren; Parteien; Mietsache; Badewanne; Rechtspflege; Berufungsbeklagten; Miete; Frist; Mieter; Wohnung; Urteil; Gutachten; Entscheid; Eigenschaften; Vertrag
SOSTBER.2021.69-Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; Urteil; Betrug; Explorand; IV-Stelle; Recht; Beweis; Staat; Apos; Ausführung; Ausführungen; Solothurn; Akten; Verhalten; Betrugs; Beruf; Gutachten; Staatsanwalt; Mutter; Berufung; Staatsanwaltschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 139 (4A_125/2020)
Regeste
Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 DSG ; verfügbare Angaben über die Herkunft der Daten. Der materielle Anspruch auf Auskunftserteilung ( Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG ) und die Voraussetzungen sowie der Umfang des Anspruchs auf Beweisabnahme nach Art. 150 Abs. 1 und 152 Abs. 1 ZPO sind auseinanderzuhalten. Weder der materielle Anspruch auf Auskunft nach Datenschutzgesetz noch der zivilprozessuale Anspruch auf Beweisabnahme dürfen aber zu einer verpönten Beweisausforschung missbraucht werden, indem beispielsweise das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, eine (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte (E. 1.7-1.7.2).
Daten; Auskunft; Datensammlung; Herkunft; Person; Beweis; Auskunftsrecht; Beschwerdegegner; Datenschutz; Personen; Gespräch; Anspruch; Informationen; Inhaber; Auskunftspflicht; Recht; Datenschutzgesetz; General; Counsel; Gesprächs; ROSENTHAL; Herkunftsangaben; Beschwerdeführerinnen; Anwalts; Anwaltskanzlei; Urteil; ügbare
143 IV 387 (1B_75/2017)Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1, 36 Abs. 1 BV; Art. 141 Abs. 2, 197 Abs. 1 lit. a, 248, 282 StPO; Observationen durch Privatdetektive; Verwertbarkeit im Entsiegelungs- und Untersuchungsverfahren. Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob die insofern rechtswidrig erhobenen Beweismittel im Entsiegelungsverfahren verwertbar oder bereits im Vorverfahren auszuscheiden sind, ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Falls die Beweismittel nicht klarerweise unverwertbar sind, besteht kein Entsiegelungshindernis und ist die abschliessende Prüfung der Verwertbarkeit dem Sachrichter im Endentscheid vorzubehalten (E. 4). Observation; Observationen; Verfahren; Gericht; Recht; Beweismittel; Entsiegelung; Beweise; Entsiegelungs; Versicherung; Prozess; Bundesgericht; Urteil; Person; Verfahren; Unverwertbarkeit; Behörde; Untersuchung; Staatsanwaltschaft; Verwertbarkeit; Grundlage; Schweiz; Privatdetektiv; Zwangsmassnahme; Regel; Privatdetektive; Überwachung; Sozialversicherung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Spühler, Peter, Brunner, Gasser, SchwanderKommentar zur ZPO2016