CPP Art. 152 - Misure generali per la protezione delle vittime

Einleitung zur Rechtsnorm CPP:



Art. 152 CPP dal 2024

Art. 152 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 152 Misure generali per la protezione delle vittime

1 In ogni fase del procedimento le autorit penali tutelano i diritti della personalit della vittima.

2 In tutti gli atti procedurali la vittima può farsi accompagnare, oltre che dal suo patrocinatore, da una persona di fiducia.

3 Se la vittima lo domanda, le autorit penali le evitano di incontrare l’imputato. In tal caso, garantiscono in altro modo all’imputato il diritto di essere sentito. In particolare, possono interrogare la vittima applicando le misure protettive di cui all’articolo 149 capoverso 2 lettere b e d.

4 Un confronto può essere ordinato se:

  • a. il diritto dell’imputato di essere sentito non può essere garantito in altro modo; oppure
  • b. un interesse preponderante del perseguimento penale lo esige imperativamente.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 152 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210585Mehrfache Schändung etc.ägerin; Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Vorinstanz; Berufung; Verteidigung; Aussage; Aussagen; Freiheit; Urteil; Zustand; Genugtuung; Privatklägerinnen; Rechtskraft; Spuren; Berufungsverhandlung; Freiheitsberaubung; Schändung; Entführung; Urteils; Geschlechts; Dossier; Handlung
    ZHSB160381Mehrfache sexuelle Handlungen mit KindernPrivatklägerin; Aussage; Beschuldigte; Aussageverweigerung; Vorinstanz; Aussageverweigerungsrecht; Berufung; Beschuldigten; Recht; Urteil; Aussagen; Befragung; Urteils; Einvernahme; Gericht; Staatsanwalt; Vertreter; Staatsanwaltschaft; Sinne; Mitwirkung; Auskunftsperson; Mitwirkungsverweigerungsrecht; Befragende; Verfahren; Beweis; Verteidigung; Gerichtskasse
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2020.97-ätte; Privatklägerin; Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; Recht; Gericht; Urteil; Familie; Mutter; Opfer; Aussage; Druck; Beweis; Gewalt; Schwieger; Gericht; Angst; Bundesgericht; Berufung; Ehemann; Verfahren
    BSSB.2018.32 (AG.2018.732)versuchte schwere Körperverletzung (BGer 6B_8/2019 vom 19.02.2019)Berufung; Berufungsklägerin; Gericht; Aussage; Messer; Urteil; Aussagen; Verfahren; Ehemann; Gerichts; Akten; Auskunftsperson; Zeugnisverweigerungsrecht; Messern; Recht; Massnahme; Zeuge; Behandlung; Verteidiger; Gericht; Handgelenke; Basel; Person; Verfahrens; Einvernahme; Vorinstanz; Freiheitsstrafe; Bundesgericht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 I 253 (1B_520/2017)Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK; Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO. Zulassung der Verteidigung zur psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person. Das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien erfüllen andere gesetzliche Funktionen als eine forensisch-psychiatrische Begutachtung. Die sachverständige Person nimmt ausschliesslich fachspezifische Erhebungen vor, die mit dem Expertiseauftrag in engem Zusammenhang stehen. Eine eigene Befragung der beschuldigten Person durch die sachverständige Person ist spezifisch gutachtensorientiert. Folglich dürfen die Strafbehörden Äusserungen der beschuldigten Person bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch dieser auch nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt vorhalten. Nach einer gesetzeskonformen kontradiktorischen Ernennung und Instruktion der forensischen sachverständigen Person (unter Teilnahme der Parteien) hat die Verteidigung auf materielle Begutachtungsvorgänge durch die medizinisch-psychiatrische Fachperson (bis zum Vorliegen der Expertise) keinen direkten Einfluss mehr zu nehmen. Die Verteidigung hat weder den fachlich-methodischen Ablauf der Expertise unmittelbar zu "kontrollieren", noch die Exploration mit eigenen Fragen direkt zu ergänzen bzw. zu beeinflussen. Nach Vorliegen des Gutachtens steht es den Parteien (im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmerechts) frei, nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen oder an den fachlichen Schlussfolgerungen des Gutachters zu äussern und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen. Ein Recht auf Zulassung der Verteidigung zur forensisch-psychiatrischen Exploration ergibt sich weder aus Art. 147 Abs. 1 StPO noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen. Ein solcher Anspruch lässt sich hier auch nicht aus den Grundrechten der Bundesverfassung oder der EMRK herleiten (E. 3). Person; Begutachtung; Recht; Exploration; Verteidigung; Beschuldigte; Beweis; Anspruch; Teilnahme; Verfahren; Beschuldigten; Parteien; Explorationsgespräch; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; -psychiatrische; Sachverhalt; Gutachter; Verhör; Personen; Gericht; Verfahren; Teilnahmerecht; Einvernahme; Erhebungen; Expertise; Gutachten
    143 I 194 (1B_349/2016)Art. 16, 17, 30 Abs. 3 und 36 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 UNO-Pakt II; Art. 69 und 70 StPO; § 11 Abs. 2 AEV/ZH; Ausschluss der Medien von der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung. Die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit gebietet, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden in gerichtlichen Strafverfahren nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen (E. 3.1). Zur Wahrung gewichtiger Anliegen des Kinder-, Jugend- oder Opferschutzes kommt eine Zugangsverweigerung nur dann in Frage, wenn sich weniger weitgehende Einschränkungen als zweckuntauglich erweisen; sie ist auf diejenigen Verfahrensabschnitte zu beschränken, in denen schwergewichtig besonders sensible Umstände thematisiert werden, die in der Öffentlichkeit auszubreiten den betroffenen Personen nicht zugemutet werden kann (E. 3.6.1). Im vorliegenden Fall verletzte der vollständige Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung und mündlichen Urteilsverkündung den Grundsatz der Justizöffentlichkeit und die Medien- und Informationsfreiheit, zumal die Interessen am Schutz der Privatkläger nicht gegen die Interessen der Medienschaffenden an der Informationsbeschaffung bzw. -verbreitung und an einer wirksamen Justizkontrolle aufzukommen vermochten (E. 3.6 und 3.7). Urteil; Medien; Gericht; Öffentlichkeit; Urteils; Verfahren; Interesse; Richter; Berufung; Justiz; Ausschluss; Interessen; Privatkläger; Verfahrens; Gerichtsberichterstatter; Justizöffentlichkeit; Verfahren; Recht; Recht; Urteilsverkündung; Schutz; Berufungsverhandlung; Gerichtsberichterstatterinnen; -erstatter; Grundsatz; Obergericht; Urteilseröffnung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2019.49Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Kanton; Gesuch; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Kantons; Gallen; Gesuchs; Gerichtsstand; Gerichtsstands; Appenzell; Ausserrhoden; Untersuchung; Akten; Verfahren; Untersuchungsamt; Bundes; Gesuchsgegner; Behörde; Verfahren; Betrug; Anschuldigung; Verfolgung; Behörden; Vergewaltigung; Gerichtsstandsakten; Gesuchsteller; Geldes; Übernahme; Sachbeschädigung
    BB.2016.280Einschränkung des rechtlichen Gehörs (Art. 108 StPO).Verfahren; Recht; Person; Verfahren; Personen; Gefahr; Beschwerdekammer; Untersuchung; Informierung; Verteidigung; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Beschwerdeverfahren; Bundesstrafgerichts; Interesse; Entscheid; Gehör; Kommentar; Bundesanwaltschaft; Einschränkung; Verfügung; Hinweis; Tribunal; Parteien; Gehörs; ührte

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Wohlers 2. Auflage 2014
    Donatsch, Wehrenberg, WohlersBasler Kommentar StPO2014