SCC Art. 152 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 152 SCC from 2025

Art. 152 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 152 False statements about commercial business

Any person who, whether as founder, proprietor, partner with unlimited liability, authorised representative or member of the management board or the board of directors, or as an auditor or liquidator of a trading company, a co-operative or any other enterprise which carries on commercial business,makes or causes to be made to all the company members, partners or co-operative members, or to the participants in any other commercial enterprise a false or incomplete statement of substantial significance by means of a public announcement or notice, report or presentation that could cause another to dispose of his own assets in such a way that he sustains financial loss,shall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.


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Art. 152 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230104Unterlassung der BuchführungBeschuldigte; Buchhaltung; Führung; Vorinstanz; Beschuldigten; Buchführung; Urteil; Berufung; Geschäfts; Verteidigung; Verwaltungsrat; Pflicht; Unterlassung; Geldstrafe; Forderung; Sinne; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Geschäftsführer; Gesellschaft; Gericht; Dispositiv; Konkurs; önne
ZHUE190025NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Recht; Urkunde; Anzeige; Aktien; Vergütungsauftrag; Sachverhalt; Gericht; Urkunden; Verfahren; Verfügung; Untersuchung; Liegenschaft; Nichtanhandnahme; Person; Sinne; Vorwurf; Aktienzertifikate; Generalvollmacht; Unterschrift; Belastungskonto; Unterdrückung; Akten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 IV 176Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit. Rassendiskriminierende Äusserungen gegenüber einem kleinen, begrenzten Personenkreis sind auch dann nicht öffentlich, wenn das Risiko besteht, dass einzelne Adressaten die Äusserungen an einen grösseren Personenkreis weiterverbreiten könnten. Wer ein rassendiskriminierende Ideologien enthaltendes Buch eines Dritten per Post an sieben ihm bekannte Personen verschickt, macht sich dadurch nicht des öffentlichen Verbreitens von rassendiskriminierenden Ideologien und auch nicht des Versuchs dazu schuldig (E. 2). Äusserung; Personen; Personenkreis; Adressat; Öffentlich; Adressaten; Öffentlichkeit; Buches; Risiko; Äusserungen; Sinne; Rasse; Weiterverbreitung; Urheber; Rassendiskriminierung; Vorinstanz; Recht; Ideologie; Ideologien; Bezug; Auffassung; Redaktion; Versuch; Deutschland
106 Ib 260Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959. 1. Ohne Bewilligung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB dürfen ausländische Beamte an einer Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme zwar teilnehmen, deren Durchführung aber nicht selber vornehmen (E. 2). 2. Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen (E. 3). 3. Die Vertragsstaaten gewähren grundsätzlich auch dann Rechtshilfe, wenn die verlangten Beweiserhebungen sowohl der Aufklärung fiskalischer als auch gemeinrechtlicher Delikte dienen können (E. 4). Recht; Rechtshilfe; Behörde; Handlung; Staat; Handlungen; Rechtshilfeersuchen; Gesuch; Beamte; Behörden; Staatsanwalt; Gesellschaft; Staatsanwaltschaft; Bewilligung; Schweiz; Gesellschaften; Ersuchen; Dokumente; Untersuchung; Beschlagnahme; Gebrüder; ügen