CPS Art. 152 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPS:



Art. 152 Cudesch penal svizzer (CPS) drucken

Art. 152 Indicaziuns nunvairas concernent interpresas commerzialas

Tgi che, sco fundatur, sco possessur, sco associ cun responsabladad illimitada, sco mandatari u sco commember da la direcziun, dal cussegl d’administraziun, dal post da revisiun u sco liquidatur d’ina societad commerziala, d’ina associaziun u d’ina autra interpresa che vegn manada en furma commerziala,dat u lascha dar, en communicaziuns publicas ubain en rapports u en projects destinads a la totalitad dals commembers d’ina societad u d’in associaziun u als participads ad ina interpresa, indicaziuns nunvairas u betg cumplettas d’ina impurtanza considerabla, che pon intimar in auter da prender decisiuns che fan donn a la facultad,vegn chasti cun in chasti da detenziun da fin 3 onns u cun in chasti pecuniar.


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Art. 152 Cudesch penal svizzer (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230104Unterlassung der BuchführungBeschuldigte; Buchhaltung; Führung; Vorinstanz; Beschuldigten; Buchführung; Urteil; Berufung; Geschäfts; Verteidigung; Verwaltungsrat; Pflicht; Unterlassung; Geldstrafe; Forderung; Sinne; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Geschäftsführer; Gesellschaft; Gericht; Dispositiv; Konkurs; önne
ZHUE190025NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Recht; Urkunde; Anzeige; Aktien; Vergütungsauftrag; Sachverhalt; Gericht; Urkunden; Verfahren; Verfügung; Untersuchung; Liegenschaft; Nichtanhandnahme; Person; Sinne; Vorwurf; Aktienzertifikate; Generalvollmacht; Unterschrift; Belastungskonto; Unterdrückung; Akten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 IV 176Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit. Rassendiskriminierende Äusserungen gegenüber einem kleinen, begrenzten Personenkreis sind auch dann nicht öffentlich, wenn das Risiko besteht, dass einzelne Adressaten die Äusserungen an einen grösseren Personenkreis weiterverbreiten könnten. Wer ein rassendiskriminierende Ideologien enthaltendes Buch eines Dritten per Post an sieben ihm bekannte Personen verschickt, macht sich dadurch nicht des öffentlichen Verbreitens von rassendiskriminierenden Ideologien und auch nicht des Versuchs dazu schuldig (E. 2). Äusserung; Personen; Personenkreis; Adressat; Öffentlich; Adressaten; Öffentlichkeit; Buches; Risiko; Äusserungen; Sinne; Rasse; Weiterverbreitung; Urheber; Rassendiskriminierung; Vorinstanz; Recht; Ideologie; Ideologien; Bezug; Auffassung; Redaktion; Versuch; Deutschland
106 Ib 260Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959. 1. Ohne Bewilligung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB dürfen ausländische Beamte an einer Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme zwar teilnehmen, deren Durchführung aber nicht selber vornehmen (E. 2). 2. Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen (E. 3). 3. Die Vertragsstaaten gewähren grundsätzlich auch dann Rechtshilfe, wenn die verlangten Beweiserhebungen sowohl der Aufklärung fiskalischer als auch gemeinrechtlicher Delikte dienen können (E. 4). Recht; Rechtshilfe; Behörde; Handlung; Staat; Handlungen; Rechtshilfeersuchen; Gesuch; Beamte; Behörden; Staatsanwalt; Gesellschaft; Staatsanwaltschaft; Bewilligung; Schweiz; Gesellschaften; Ersuchen; Dokumente; Untersuchung; Beschlagnahme; Gebrüder; ügen