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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 152 StGB vom 2024

Art. 152 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 152 Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe

Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt,in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter oder an die an einem andern Unternehmen Beteiligten unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 152 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230104Unterlassung der BuchführungSchuldig; Beschuldigte; Buchhaltung; Führung; Vorinstanz; Beschuldigten; Buchführung; Urteil; Berufung; Ttmm; Geschäfts; Verteidigung; Verwaltungsrat; Prot; Pflicht; Amtlich; Unterlassung; Geldstrafe; Amtliche; Forderung; Sinne; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Geschäftsführer; Gesellschaft; Gericht; Recht; Dispositiv; Konkurs; Habe
ZHUE190025NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Recht; Urkunde; Recht; Tungsauftrag; Anzeige; Aktien; Vergütungsauftrag; Schung; Sachverhalt; Gericht; Urkunden; Verfahren; Verfügung; Untersuchung; Schuldig; Liegenschaft; Nichtanhandnahme; Erhob; Person; Sinne; Habe; Aktienzertifikate; Vorwurf; Schriftlich; Diesbezüglich; Unwahre; Generalvollmacht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 IV 176Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit. Rassendiskriminierende Äusserungen gegenüber einem kleinen, begrenzten Personenkreis sind auch dann nicht öffentlich, wenn das Risiko besteht, dass einzelne Adressaten die Äusserungen an einen grösseren Personenkreis weiterverbreiten könnten. Wer ein rassendiskriminierende Ideologien enthaltendes Buch eines Dritten per Post an sieben ihm bekannte Personen verschickt, macht sich dadurch nicht des öffentlichen Verbreitens von rassendiskriminierenden Ideologien und auch nicht des Versuchs dazu schuldig (E. 2). Äusserung; Personen; Personenkreis; Adressat; Öffentlich; Adressaten; Öffentlichkeit; Grösser; Grösseren; Buches; Risiko; Beschwerdeführer; Äusserungen; Sinne; Weiterverbreitung; Urheber; Rassendiskriminierung; Weiterverbreiten; Vorinstanz; Rassendiskriminierende; Recht; Ideologie; Begrenzten; Ideologien; Bezug; Auffassung; Versandt; Redaktion; Versuch
106 Ib 260Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959. 1. Ohne Bewilligung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB dürfen ausländische Beamte an einer Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme zwar teilnehmen, deren Durchführung aber nicht selber vornehmen (E. 2). 2. Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen (E. 3). 3. Die Vertragsstaaten gewähren grundsätzlich auch dann Rechtshilfe, wenn die verlangten Beweiserhebungen sowohl der Aufklärung fiskalischer als auch gemeinrechtlicher Delikte dienen können (E. 4). Recht; Rechtshilfe; Behörde; Handlung; Staat; Handlungen; Recht; Rechtshilfeersuchen; Gesuch; Schweizerische; Beamte; Behörden; Staatsanwalt; Französische; Ersuchende; Gesellschaft; Staatsanwaltschaft; Ersuchte; Beschwerde; Bewilligung; Schweiz; Gesellschaften; Ersuchen; Dokumente; Rechtlich; Untersuchung; Beschlagnahme; Werden; Sind; Gebrüder
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