Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 152

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 152 SchKG vom 2024

Art. 152 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 152 Inhalt.
Anzeige an Mieter und Pächter

1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten: (1)

  • 1. Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
  • 2. Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
  • 2 Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB (2) ), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen. (3)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (2) SR 210
    (3) Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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    Art. 152 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS150203Klagefristansetzung vom 2. Juni 2015 / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Recht; Betreibung; Pfandrecht; Klage; Rechtsöffnung; Feststellung; SchKG; Pachtzinse; Frist; Pachtzinsen; Aberkennungsklage; Betreibungsamt; Pfandrechts; Einrede; Rechtsöffnungsverfahren; Betreibungsgläubiger; Zinsensperre; Aberkennungsklagen; Verfahren; Aberkennungsverfahren; Beschwerdegegner; Rechtsöffnungsbegehren; Feststellungs; Pfandhaft; Forderung; Vorinstanz; Beseitigung
    VDPlainte/2019/32-Office; Quisition; Extension; Alisation; Taire; Immeuble; Rieure; Cision; Cembre; Broye; Rance; Ancier; Sidente; Prsident; Ration; Autorit; Arrondissement; Biteur; Encaissement; Action; Ancire; Chance; Vocable; Galement; Kommentar; SchKG; Immobilisation; Larrt; Office
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 495 (5A_614/2019)Art. 806 Abs. 1 ZGB; Art. 152 Abs. 2 SchKG; Art. 91 Abs. 1 und 101 Abs. 1 VZG; Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen. Ungeachtet einer Verzichtserklärung im Betreibungsbegehren verliert der Pfandgläubiger grundsätzlich nicht das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt die Miet- und Pachtzinssperre zu beantragen (E. 2.3). équisition; Office; éancier; Extension; évocable; Immobilisation; ément; Tribunal; éalisation; érieur; gérance; égale; été; Immeuble; édéral; Espèce; être; Arrêt; ération; écision; Broye; Intéressée; Introduction; éclaration; éfinitive; évocable; étend; Extrait; Broye-Vully; Recht
    131 III 141Art. 152 Abs. 2 SchKG, Art. 91 ff. VZG; dringliche Sicherheitsmassnahmen nach Art. 94 VZG in der Betreibung auf Grundpfandverwertung. Ist die gepfändete Liegenschaft weder vermietet noch verpachtet, kann keine Miet- und Pachtzinssperre und keine gesetzliche Verwaltung nach Art. 91 ff. VZG errichtet werden. Das Betreibungsamt kann sich deshalb nicht auf Art. 94 VZG abstützen, um eine Abmachung zu kündigen, aufgrund welcher der Schuldner Räume in der Liegenschaft einem Dritten ohne Gegenleistung zur Verfügung gestellt hat (E. 2.3). Immeuble; Office; été; Genève; évacuation; ébiteur; étaire; égale; Tribunal; éfenderesse; énoncer; érir; étaires; éalisation; Encaissement; État; ésenté; érance; Extrait; éforme; Betreibung; Liegenschaft; était; éré; épôt; ébiteurs; Agence; évoyait; ésentés; également

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
    - Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998