Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 152 OR vom 2025

Art. 152 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 152 Zustand bei schwebender
Bedingung

1 Der bedingt Verpflichtete darf, solange die Bedingung schwebt, nichts vornehmen, was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern könnte.

2 Der bedingt Berechtigte ist befugt, bei Gefährdung seiner Rechte dieselben Sicherungsmassregeln zu verlangen, wie wenn seine Forderung eine unbedingte wäre.

3 Verfügungen während der Schwebezeit sind, wenn die Bedingung eintritt, insoweit hinfällig, als sie deren Wirkung beeinträchtigen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 152 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160025FeststellungKaufrecht; Frist; Expert; Berufung; Partei; Experte; Parteien; Auslegung; Experten; Aktie; Vertrag; Aktien; Kaufrechts; Beklagten; Vorinstanz; Einigung; Vertrags; Ausübung; Expertenbestellung; Fristen; Wortlaut; Recht; Option; Bestellung; -tägige; Berufungsverfahren; Event
ZHPS130072ArrestArrest; Beklagten; Beträge; -Beträge; Reglement; Forderung; Generalsekretariat; Einzelgericht; Bedingung; -Generalsekretariat; Bedingungen; -Reglement; Mitgliedsverbände; Entscheid; Exekutivkomitee; Antrag; Massnahme; Forderungen; SchKG; Glaubhaft; Kongress; -Mittel; Massnahmen; Unterstützung; Genehmigung; -Kongress; Anspruch; -Exekutivkomitee; Auszahlung; Beschwerde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 II 241Zessionsverbot zulasten des Arbeitnehmers. 1. Art. 164 OR. Das Versprechen eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger, ihm u.a. künftigen Lohn abzutreten und kein Zessionsverbot einzugehen, braucht sich ein Arbeitgeber, der mit dem Schuldner als Arbeitnehmer ein solches Verbot verabredet, nicht entgegenhalten zu lassen, wenn er vom Versprechen nichts gewusst hat und ihm auch nachträglich nicht zustimmt (E. 2a). 2. Art. 325 OR und Art. 27 Abs. 2 ZGB. Durch das Zessionsverbot wird der Schutz des Arbeitnehmers nicht vermindert. Umstände, welche nicht die Abrede des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber, sondern sein vorausgehendes Versprechen zugunsten des Gläubigers als übermässige Bindung erscheinen lassen (E. 2b). Zession; Zessionsverbot; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Abtretung; Arbeitnehmers; Zahlung; Forderung; Recht; Urteil; Firma; Versprechen; Schuldner; Zahlungsvereinbarung; Lohnforderung; Gläubiger; Forderungen; Arbeitsvertrag; Handelsgericht; Inkasso; Verbot; Schutz; Lohnforderungen; Beklagten; Abtretungsversprechen; Berufung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2012/22Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Arbeit; Arbeitszeugnis; Zeugnis; Arbeitnehmende; Arbeitgebende; Arbeitgebenden; Arbeitszeugnisses; REHBINDER; Anspruch; Arbeitnehmenden; Kurse; Wahrheit; Fassung; Sprache; KAENEL; Hinweisen; STREIFF/; Arbeitsverhältnisses; Tatsachen; Ermessen; Leistung; Dienst; Vollständigkeit; Rechtschreibefehler; THALMANN; Basel; Arbeitsrecht; Berichtigung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Seiler, Schweizer Hand zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2021
Thomas Sutter, Franz Hasenböhler, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2016