DO Art. 152 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 152 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 152 Durant che las cundiziuns èn pendentas

1 La persuna ch’è obligada cundiziunadamain na dastga – uschè ditg che la cundiziun è pendenta – interprender nagut che pudess impedir che sias obligaziuns vegnian ademplidas correctamain.

2 Sche ses dretgs èn periclitads ha la persuna ch’è autorisada cundiziunadamain il dretg da pretender las medemas mesiras da segiranza, sco sche sia pretensiun fiss nuncundiziunada.

3 Disposiziuns che vegnan prendidas durant che la cundiziun è pendenta scadan mo, cur che la cundiziun vegn ademplida, sch’ellas pericliteschan ses effect.


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Art. 152 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160025FeststellungKaufrecht; Frist; Expert; Berufung; Partei; Experte; Parteien; Auslegung; Experten; Aktie; Vertrag; Aktien; Kaufrechts; Beklagten; Vorinstanz; Einigung; Vertrags; Ausübung; Expertenbestellung; Fristen; Wortlaut; Recht; Option; Bestellung; -tägige; Berufungsverfahren; Event
ZHPS130072ArrestArrest; Beklagten; Beträge; -Beträge; Reglement; Forderung; Generalsekretariat; Einzelgericht; Bedingung; -Generalsekretariat; Bedingungen; -Reglement; Mitgliedsverbände; Entscheid; Exekutivkomitee; Antrag; Massnahme; Forderungen; SchKG; Glaubhaft; Kongress; -Mittel; Massnahmen; Unterstützung; Genehmigung; -Kongress; Anspruch; -Exekutivkomitee; Auszahlung; Beschwerde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 II 241Zessionsverbot zulasten des Arbeitnehmers. 1. Art. 164 OR. Das Versprechen eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger, ihm u.a. künftigen Lohn abzutreten und kein Zessionsverbot einzugehen, braucht sich ein Arbeitgeber, der mit dem Schuldner als Arbeitnehmer ein solches Verbot verabredet, nicht entgegenhalten zu lassen, wenn er vom Versprechen nichts gewusst hat und ihm auch nachträglich nicht zustimmt (E. 2a). 2. Art. 325 OR und Art. 27 Abs. 2 ZGB. Durch das Zessionsverbot wird der Schutz des Arbeitnehmers nicht vermindert. Umstände, welche nicht die Abrede des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber, sondern sein vorausgehendes Versprechen zugunsten des Gläubigers als übermässige Bindung erscheinen lassen (E. 2b). Zession; Zessionsverbot; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Abtretung; Arbeitnehmers; Zahlung; Forderung; Recht; Urteil; Firma; Versprechen; Schuldner; Zahlungsvereinbarung; Lohnforderung; Gläubiger; Forderungen; Arbeitsvertrag; Handelsgericht; Inkasso; Verbot; Schutz; Lohnforderungen; Beklagten; Abtretungsversprechen; Berufung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2012/22Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Arbeit; Arbeitszeugnis; Zeugnis; Arbeitnehmende; Arbeitgebende; Arbeitgebenden; Arbeitszeugnisses; REHBINDER; Anspruch; Arbeitnehmenden; Kurse; Wahrheit; Fassung; Sprache; KAENEL; Hinweisen; STREIFF/; Arbeitsverhältnisses; Tatsachen; Ermessen; Leistung; Dienst; Vollständigkeit; Rechtschreibefehler; THALMANN; Basel; Arbeitsrecht; Berichtigung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Seiler, Schweizer Hand zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2021
Thomas Sutter, Franz Hasenböhler, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2016