Art. 152 Zustand bei schwebender
Bedingung
1 Der bedingt Verpflichtete darf, solange die Bedingung schwebt, nichts vornehmen, was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern könnte.
2 Der bedingt Berechtigte ist befugt, bei Gefährdung seiner Rechte dieselben Sicherungsmassregeln zu verlangen, wie wenn seine Forderung eine unbedingte wäre.
3 Verfügungen während der Schwebezeit sind, wenn die Bedingung eintritt, insoweit hinfällig, als sie deren Wirkung beeinträchtigen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB160025 | Feststellung | Recht; Kaufrecht; Partei; Expert; Frist; Berufung; Legung; Experte; Parteien; Auslegung; übung; Experten; Vertrag; Aktien; Kaufrechts; Beklagten; Vorinstanz; Einigung; Vertrags; Ausübung; Expertenbestellung; Wortlaut; Fristen; Recht; Gerin; Tägige; Option; Bestellung; -tägige; Berufungsverfahren |
ZH | PS130072 | Arrest | Arrest; Beklagten; Beträge; Beschwerde; -Beträge; Reglement; Forderung; Generalsekretariat; Einzelgericht; Bedingung; -Generalsekretariat; Bedingungen; -Reglement; Ttmm; Mitgliedsverbände; Entscheid; Exekutivkomitee; Antrag; Massnahme; Forderungen; SchKG; Glaubhaft; Kongress; -Mittel; Massnahmen; Unterstützung; Glaubhaft; Genehmigung; -Kongress |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
112 II 241 | Zessionsverbot zulasten des Arbeitnehmers. 1. Art. 164 OR. Das Versprechen eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger, ihm u.a. künftigen Lohn abzutreten und kein Zessionsverbot einzugehen, braucht sich ein Arbeitgeber, der mit dem Schuldner als Arbeitnehmer ein solches Verbot verabredet, nicht entgegenhalten zu lassen, wenn er vom Versprechen nichts gewusst hat und ihm auch nachträglich nicht zustimmt (E. 2a). 2. Art. 325 OR und Art. 27 Abs. 2 ZGB. Durch das Zessionsverbot wird der Schutz des Arbeitnehmers nicht vermindert. Umstände, welche nicht die Abrede des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber, sondern sein vorausgehendes Versprechen zugunsten des Gläubigers als übermässige Bindung erscheinen lassen (E. 2b). | Zession; Zessionsverbot; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Abtretung; Arbeitnehmers; Zahlung; Künftige; Forderung; Recht; Urteil; Firma; Versprechen; Schuldner; Zahlungsvereinbarung; Klagte; Lohnforderung; Handelsgericht; Arbeitsvertrag; Forderungen; Inkasso; Künftigen; Abzutreten; Verbot; Entgegenhalten; Schutz; Lohnforderungen; Abtreten; Beklagten |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
BVGE 2012/22 | Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges) | Arbeit; Arbeitszeugnis; Zeugnis; Beschwerde; Arbeitnehmende; Arbeitgebende; Beschwerdef?hrerin; Arbeitgebenden; Nehmenden; Arbeitszeugnisses; REHBINDER; Anspruch; REHBINDER; Arbeitnehmenden; Kurse; Fassung; Wahrheit; Beziehungsweise; Pflicht; Sprache; KAENEL; Hinweisen; STREIFF/; Recht; Consid; Lavoro; Arbeitsverh?ltnisses; Tatsachen; Ermessen; Enthalten |