Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 152 DBG vom 2025

Art. 152 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 152 Verwirkung

1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

2 Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.

3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 152 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2018.26Nachsteuern Steuerperioden 2006 und 2007Rekurrent; Steuer; Rekurrenten; Einkauf; Veranlagung; Vorsorge; Steuerverfahren; Recht; Bezug; Praxis; Einkäufe; Kapitalbezug; Bundes; Abzug; Einsprache; Einkaufs; Steuerjahr; Vorsorgeeinrichtung; Rekurs; Betrag; Steuerpraxis; Steuerverfahrens; Solothurn
SOSGSTA.2015.86Nachsteuern und Hinterziehung Steuerperioden 1999-2000Steuer; Verjährung; Steuer; Steuern; Recht; Verfahren; Rekurrenten; Staat; Hinterziehung; Urteil; Verfügung; Steuerperiode; Erhebung; Staats; Bundessteuer; Hinterziehungsbussen; Verjährungsfrist; Veranlagung; Verfolgung; Rekurs; Amtes; Vorinstanz; Verfahrens; Bundessteuern; Rechtsmittel; Leistungen; Steuergericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2022.32-Steuer; Steuer; Rekurrent; Wohnrecht; Liegenschaft; Wohnung; Steueramt; Recht; Rekurrenten; Steuergericht; Apos; Eigenmietwert; Pauschalabzug; Akten; Verzugszins; Tatsache; Augenschein; Zustand; Steuern; Unternutzung; Unterhalt; Steuerverfahren; Wohnrechts; Einsprache; Verfügung; Rechtsmittel; Vertreter; Rekurs; ährt
SGB 2017/226, B 2017/227Entscheid Steuerrecht, Art. 151 Abs. 1 DBG, Art. 53 Abs. 1 StHG, Art. 199 Abs. 1 StG. Die Steuerbehörde musste nicht davon ausgehen, dass geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand in der Höhe von Hundertausenden von Franken verbucht wurde. Der Sachverhalt wurde in den Büchern anders dargestellt als er tatsächlich war. Diese Falschdeklaration des Pflichtigen konnte sie auch bei gehöriger Sorgfalt nicht schon im ordentlichen Verfahren erkennen. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG, Art. 84 Abs. 1 StG. Anhand der Buchhaltungsunterlagen beziehungsweise der Belege ist nicht nachvollziehbar, für welche Leistungen und in welchem Zeitraum die – behaupteten – Aufwendungen erbracht wurden (Verwaltungsgericht, B 2017/226 und B 2017/227). Steuer; Steuer; Layout; Verfahren; Rechnung; Layoutkosten; Bundes; Quot; Untersuchung; Kanton; Bundessteuer; Steuern; Beschwerdegegner; Veranlagung; Entscheid; Kantons; Vorinstanz; Rechnungen; Kantonssteuer; Recht; Einsprache; Steueramt; Gesellschaft; Abschreibung; Verkauf
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 II 169 (2C_137/2011)Art. 120 Abs. 4 und Art. 152 Abs. 3 DBG; direkte Bundessteuer; Veranlagungsverjährung; Eintritt der Verjährung während des bundesgerichtlichen Verfahrens. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel hemmt den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids, weshalb die Veranlagungsverjährung im bundesgerichtlichen Verfahren weiterläuft. Die während des bundesgerichtlichen Verfahrens eingetretene Veranlagungsverjährung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (E. 3). Recht; Steuer; Urteil; Verjährung; Bundesgericht; Steuer; Verfahren; Bundessteuer; Entscheid; öffentlich-rechtlichen; Verfahrens; Veranlagung; Kantons; Angelegenheiten; Eintritt; Rechtskraft; Veranlagungsverjährung; Sachverhalt; Amtes; Einrede; Urteile; Steuerverwaltung; Rechtsmittel; Tatsache; Abteilung; Entscheids; äuft
137 IV 145 (1B_417/2010)Art. 79 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 169 f. und Art. 191 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 333 Abs. 1 StGB; Zulässigkeit von Einziehungsbeschlagnahmen im Rahmen von besonderen Fiskaluntersuchungen wegen des Verdachts von schweren Steuerwiderhandlungen. Anwendbarkeit des VStrR nach Inkrafttreten der Eidg. StPO; Übergangsrecht (E. 1.1). Beschwerdelegitimation der Eidg. Steuerverwaltung (E. 1.2). Massgebliches Fiskalstrafrecht; anwendbare Verfahrensvorschriften (E. 5). Dass die Fiskalbehörden im Rahmen eines allfälligen Hinterziehungs- bzw. Nachsteuerverfahrens auf verwaltungsrechtliche Instrumente der Steuersicherung zurückgreifen können, schliesst die vorsorgliche Anordnung von strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahmen durch die Eidg. Steuerverwaltung im Verfahren der besonderen Fiskaluntersuchung nicht aus. Ebenso wenig ergibt sich in diesen Fällen aus Art. 333 Abs. 1 StGB ein Beschlagnahmehindernis (E. 6). Steuer; VStrR; Untersuchung; Steuer; Bundes; Steuerwiderhandlungen; Steuerhinterziehung; Verdacht; Hinterziehung; Einziehung; Steuervergehen; Verfahren; Steuerverwaltung; Verdachts; Bundesgericht; Beschlagnahme; Steuerverfahren; Fiskaluntersuchung; Verwaltung; Hinterziehungs; Urteil; Entscheid; Vergehen; Täter; Steuerverfahrens

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2010.15Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).Steuer; Verfahren; VStrR; Steuer; Bundesstrafgericht; Einziehung; Recht; Beschwerdekammer; Beschlagnahme; Basel; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Untersuchung; Vermögenswerte; Steuerverfahren; Verfahren; Steuerhinterziehung; Kommentar; Steuerrecht; Recht; Verfügung; Steuerstrafverfahren; Parteien; Rechtsanwalt; Steuerverwaltung; Konto
BV.2010.58Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).Steuer; Verfahren; VStrR; Steuer; Einziehung; Recht; Beschlagnahme; Bundesstrafgericht; Basel; Untersuchung; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Steuerverfahren; Entscheid; Steuerhinterziehung; Bundesgericht; Recht; Kommentar; Steuerrecht; Verfügung; Steuerstrafverfahren; Parteien; Steuerverwaltung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Hand zum DBG2009