MStG Art. 151b -

Einleitung zur Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 151b MStG vom 2025

Art. 151b Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 151b Erschwerende
Umstände
(1)

Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,wenn der Täter ein Lösegeld zu erlangen sucht,wenn er das Opfer grausam behandelt,wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert oderwenn die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet wird.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1535; BBl 1980 I 1241).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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