Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 151

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 151 ZPO vom 2025

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Art. 151 Bekannte Tatsachen

Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 151 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230140RechtsöffnungGesuchsgegnerin; Mieter; Recht; Rechtsöffnung; Mieterin; Miete; Mieter; Vermieterin; Mieterin; Verfahren; Vorinstanz; Einwendung; Schaden; Mietobjekt; Mietzins; Verfahren; Entscheid; Schadensminderungspflicht; SchKG; Sinne; Mietvertrag; Leistung; Parteien; Vertrag; Einwendungen; Beschwerdeverfahren; Noven; Kommentar-Bättig
ZHRA230008Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)Ausstand; Gericht; Recht; Arbeitsrichter; Verfahren; Arbeitsrichterin; Verhandlung; Beklagten; Vorinstanz; Ausstandsgesuch; Ausstandsverfahren; Entscheid; Gerichtsschreiberin; Beschluss; Parteien; Beweis; Stellung; Bülach; Bezirksgericht; Stellungnahme; Verfahrens; Klägers; Vorstand; Bezirksgerichts; Beschwerdeverfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GLOG.2022.00011-Willensvollstrecker; Kanton; Aufsicht; Kantons; Kantonsgerichts; Beschwerde; Erbschaft; Recht; Kantonsgerichtspräsident; Vorinstanz; Verfahren; Liegenschaft; Pflicht; Gericht; Beschwerdeführer; Tessin; Glarus; Beschwerdeführers; Urteil; Entscheid; Obergericht; Steuerverwaltung; Kantonsgerichtspräsidenten; Ausstand; Anordnung; Verfügung; Erblasser; Erbin; Einreichung
BSZK.2018.23 (AG.2019.656)Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und NetzwerkvergütungenForderung; Richt; Klage; Forderungen; Schuld; Rechnung; Mahnung; Zahlung; Recht; Beklagten; Schuldner; Appellationsgericht; Basel; Prozesskosten; Vergütung; Betrag; Parteien; Rechnungen; Anrechnung; Basel-Stadt; Einzelgericht; Urheberrecht; Eingabe; Replik; Duplik; Eigentum; ändig
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Spühler, Peter, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zi- vilprozessordnung2017
Brunner 2. Auflage, Zürich2016