StGB Art. 151 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 151 StGB vom 2024

Art. 151 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 151 Arglistige Vermögensschädigung

Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


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Art. 151 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHKD210005AufsichtsbeschwerdeRekurs; Rekurrent; Obergericht; Antrag; Kammer; Rekurrenten; Grundbuch; Kantons; Obergerichts; Verfahren; Rekursgegner; Vorinstanz; Aufsichtsbeschwerde; Verwertung; Kommentar; Verwaltungskommission; Entscheid; Bundesgericht; Grundbuchsperre; Verfahrens; Rekurskommission; Urteil; Eingabe; Grundbuchsperren; Folgeinstanz; Verstoss; Rechtspflege
ZHUE200296NichtanhandnahmeVerfahren; Recht; Staatsanwaltschaft; Verband; Kündigung; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahme; Beschwerdeverfahren; Sachen; Entscheid; Gericht; Verfahrens; Bundesgericht; Anzeige; Zugang; Bundesgerichts; Rechtsmittel; Mietverhältnis; Behauptung; Ausweisung; Nötigung; Ausweisungsverfahren; Zutritt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2019.133 (AG.2020.371)VerfahrenseinstellungBeschwerdegegner; Verfahren; Staatsanwalt; Beschwerdegegners; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfahrens; Beschwerdegegnerschaft; Wohnung; Verfahren; Wohnungen; Sanierung; Verfügung; Entscheid; Sinne; Gericht; Vertreter; Beschwerdeverfahren; Einstellung; Geschäftsführung; Bereich; Leerstände; Eingabe; Beurteilung; Sistierung; Person; Antrag
BSBES.2018.115 (AG.2019.68)NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Recht; Staatsanwaltschaft; Basel; Beschwerdeschreiben; Nichtanhandnahme; Basel-Stadt; Anzeige; Entscheid; Person; Verfahren; Auflage; Verfahren; Zivilgericht; Schweiz; Mietvertrag; Appellationsgericht; Vermögensschädigung; Schweizerischen; Lebenserfahrung; Nichtanhandnahmeverfügung; Eingabe; Verfahrens; Verbindung; Interesse; Kommentar
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 4491. Art. 166 StGB; Unterlassung der Buchführung. In subjektiver Hinsicht genügt für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 166 StGB dolus eventualis; eine Verschleierungsabsicht ist nicht erforderlich (E. 5). 2. Art. 151 StGB; Erschleichung einer Leistung (Gratisfahren). In der Ausnutzung der allgemeinen Öffnung von Massenverkehrsmitteln liegt kein Erschleichen einer Leistung, wenn der Passagier dem (Stichproben-)Kontrolleur offen bekanntgibt, keinen gültigen Fahrausweis zu besitzen (E. 6). Erschleichen; Leistung; Tatbestand; Verhalten; Recht; Heimlichkeit; Auffassung; Kontrolle; Urteil; Kantons; Buchführung; Hinsicht; Passagier; Fahrausweis; Obergericht; Erschleichens; Kommentar; Inanspruchnahme; SCHUBARTH; ALWART; Generalprokurator; Nichtigkeitsbeschwerde; Unterlassung; Tatbestandes; Verschleierungsabsicht; Ausnutzung; Öffnung
114 IV 112Art. 151 und 21 Abs. 1 StGB; Gehilfenschaft zu versuchter Erschleichung einer Leistung (Abonnementsfernsehen). Der Leistungserschleichung macht sich schuldig, wer unbefugt Abonnementsfernsehen empfängt, indem er ein Decodiergerät verwendet, das nicht von den Kabelnetzbetreibern zur Verfügung gestellt und angeschlossen worden ist. Der Ankauf von Geräten, die ausschliesslich dem genannten Zweck dienen können, stellt nicht bediglich eine straflose Vorbereitungshandlung, sondern einen strafbaren Versuch der Leistungserschleichung dar. Der Verkäufer, der um den Verwendungszweck der von ihm vertriebenen Geräte weiss, macht sich der Gehilfenschaft schuldig. Leistung; Sperrkreis; Gehilfenschaft; Geräte; Empfang; Versuch; Sperrkreisfilter; Filter; Vorinstanz; Recht; Sendung; Urteil; Erschleichung; Decodiergerät; Fernsehen; Schweiz; Anzeige; Teleclub-Programm; Sendungen; Schweizerische; Pay-Sat; Nichtigkeitsbeschwerde; Leistungserschleichung; Kabelnetzbetreibern; Verfügung; Ankauf; Vorbereitungshandlung; Bausätze; Gebühr; Abonnementsgebühr