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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 151 SchKG vom 2024

Art. 151 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 151 Betreibung auf Pfandverwertung A. Betreibungsbegehren (1)

1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:

  • a. der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
  • b. (2) die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB (3) ) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 (4) ) des Schuldners oder des Dritten.
  • 2 Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
    (3) SR 210
    (4) SR 211.231

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 151 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT150089RechtsöffnungGesuchs; Betreibung; Gesuchsgegner; Beschwerde; Recht; Gesuchsteller; Schuldbrief; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; SchKG; Grundstück; Verfahren; Liegende; Faustpfand; Betreibungsamt; Forderung; Chtig; Beschwerdeverfahren; Partei; Entscheid; Liegenden; Beschwerdeführer; Zahlungsbefehl; Vorinstanz; Vorliegende; Verfahrens; Konkurseröffnung; Verfügung; Gesuchstellers; Betreibungsamtes
    GRKSK 2020 119definitive RechtsöffnungRecht; Beschwerde; Rechtsöffnung; Entscheid; Pfand; Definitiv; Pfandrecht; Definitive; Betreibung; SchKG; Region; Forderung; Maloja; Eintragung; Beschwerdeführerin; Schuld; Regionalgericht; Rechtsöffnungstitel; Grundbuch; Rechtsvorschlag; Zuzüglich; Verzugszins; Konkurs; Zahlung; Verfahren; Betreibungs; Zahlungsbefehl; Einzelrichter; Gemeinschaft; Beschwerdegegner
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUA 96 85§ 36 StG; § 103 Abs. 1 Ziff. 1 EGZGB. Gesetzliches Steuergrundpfandrecht für nachträgliche Vermögenssteuer auf Grundstücken. Von Gesetzes wegen wird die nachträgliche Vermögenssteuer durch ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung gesichert (Erw. 2, 3). Die Sicherheit ist an eine Verwirkungsfrist gebunden; Modalitäten des Fristenlaufs; ihre Wahrung setzt rechtzeitige und inhaltlich korrekte Betreibung voraus (Erw. 4).
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    138 III 132 (5A_195/2011)Art. 80 Abs. 1, Art. 151 und 153a SchKG; Art. 85 VZG; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 839 Abs. 3 ZGB; Gesuch um definitive Rechtsöffnung in einer Betreibung auf Grundpfandverwertung gestützt auf ein Urteil, das die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes anordnet. In einer Betreibung auf Pfandverwertung kann die betreibende Partei den gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag nur dann beseitigen lassen, wenn sie für die Pfandsumme und für die gesicherte Forderung über einen Rechtsöffnungstitel verfügt. Das Urteil, das die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts anordnet, stellt keinen solchen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (E. 4). Définitive; Levé; Levée; Mainlevée; Légale; Hypothèque; Créance; Inscription; Jugement; Opposition; Droit; Entre; L'inscription; Titre; Tribunal; L'hypothèque; D'une; L'opposition; Action; Poursuivant; Suite; Poursuite; Montant; Garanti; Artisans; Entrepreneurs; Garantie; Consid; Réalisation; Ordonnant
    119 III 100Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 169 ZGB; Betreibung auf Pfandverwertung. 1. Hat es der Schuldner unterlassen, mit dem Rechtsvorschlag den Bestand des Pfandrechtes zu bestreiten, so kann er dies nicht durch Beschwerde und Rekurs im Sinne von Art. 17 ff. SchKG nachholen; denn über den Bestand des Pfandrechtes - eine materiellrechtliche Frage - haben nicht das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde, sondern der Richter zu befinden (E. 2a). 2. Wird ein Ehegatte betrieben, so sieht das Gesetz - ausser im Falle der Gütergemeinschaft - keine Möglichkeit vor, welche es dem andern Ehegatten erlauben würde, sich der Betreibung zu widersetzen. Der andere Ehegatte ist zur Beschwerde oder zum Rekurs im Sinne der Art. 17 ff. SchKG nicht legitimiert und aus diesem Grund mit der Einrede ausgeschlossen, er habe der Pfandbelastung des als Familienwohnung dienenden Miteigentumsanteils nicht die Zustimmung im Sinne von Art. 169 ZGB erteilt (E. 2b). Betreibung; Pfand; Rekurs; SchKG; Beschwerde; Rechtsvorschlag; Schuldner; Sinne; Ehegatte; Schuldbetreibung; Pfandrecht; Pfandrechtes; Konkurs; Schuldbetreibungs; Ehegatten; Ehemann; Schuldbrief; Zahlungsbefehl; AMONN; FRITZSCHE/WALDER; B-C; Legitimiert; Zustimmung; Aufsichtsbehörde; Rekurrentin; Ehefrau; Pfandverwertung; Urteil; Konkurskammer; Unterlassen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Philipp Känzig, Marc Bernheim Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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