Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 150

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 150 SchKG vom 2025

Art. 150 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 150 Herausgabe
der Forderungsurkunde

1 Sofern die Forderung eines Gläubigers vollständig gedeckt wird, hat derselbe die Forderungsurkunde zu quittieren und dem Betreibungsbeamten zuhanden des Schuldners herauszugeben. (1)

2 Wird eine Forderung nur teilweise gedeckt, so behält der Gläubiger die Urkunde; das Betreibungsamt hat auf derselben zu bescheinigen oder durch die zuständige Beamtung bescheinigen zu lassen, für welchen Betrag die Forderung noch zu Recht besteht.

3 Bei Grundstückverwertungen veranlasst das Betreibungsamt die erforderlichen Löschungen und Änderungen von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten im Grundbuch. (2)

(1) Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 150 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBES.2016.68Entscheid Art. 8 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 2 SchKG (SR 281.1). Beweiswürdigung bei Zusammentreffen zweier Vermutungen (Kantonsgericht, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, 9. Oktober 2017, BES.2016.68). (Das Bundesgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten [BGer 5A_929/2017].) Verlust; Verlustschein; Betreibung; Verlustscheine; Betreibungs; Quot; Schuldner; Betreibungsamt; SchKG; Beweis; Recht; Gläubiger; Register; Löschung; Vermerk; Vorinstanz; Pfändung; Betreibungsregister; Forderung; Hinweis; Ausstellung; Rechtsöffnung; Betreibungsregisterauszüge; Feststellung; Betreibungsamtes; Betreibungsbuch; Verlustscheinforderung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2002 147AGVE 2002 147 S.643 2002 Notariatsrecht 643 III. Notariatsrecht 147 Betreibungsamt X; Grundbuchbeschwerde vom 15. Mai 2002...Grundbuch; Grundstück; Recht; Parzelle; SchKG; Betreibungsamt; Anmeldung; Dienstbarkeiten; Grundbuchverwalter; Eintrag; Eigentums; Eintragung; Löschung; Doppelaufruf; Grenze; Grund-; Grundbuchamt; Aufruf; Zuschlag; Zwangsvollstreckung; Einfriedigungsrecht; Grundstücks; Rechte; Notariatsrecht; Eigentumsübergangs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
95 III 43Löschung eines Verlustscheins Wird die Forderung aus einem Verlustschein in einem neuen Betreibungsverfahren durch Zahlung an das Betreibungsamt oder durch Betreibungsmassnahmen vollständig gedeckt, so hat der Schuldner Anspruch auf Herausgabe des im Besitz des Gläubigers befindlichen Verlustscheins. Durchsetzung dieses Anspruchs (Art. 150 SchKG). Bei Tilgung der Forderung aus einem Verlustschein innerhalb oder ausserhalb eines Betreibungsverfahrens hat der Schuldner einen unmittelbaren Anspruch auf sofortige Feststellung dieser Tatsache im Betreibungsbuch (vgl. Art. 30 der Verordnung Nr. 1 zum SchKG). Er braucht im Falle der Tilgung ausserhalb eines Betreibungsverfahrens nicht vorerst auf Herausgabe oder Entkräftung des Verlustscheins zu klagen. Nachweis einer durch Verrechnung erfolgten Tilgung. Betreibung; Verlust; Verlustschein; Forderung; Verlustscheins; Betreibungsamt; Schuld; Knobel; Löschung; Sommer; Schuldner; SchKG; Recht; Betreibungsbuch; Konkurs; Rückzession; Gläubiger; Verrechnung; Urteil; Rekurrent; Betreibungsverfahren; Tilgung; Knill; Eintrag; Verlustscheine; Anspruch; Herausgabe; Betreibungsverfahrens; Therese; JAEGER

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-7402/2007PrivatversicherungVorinstanz; Verfahren; Verfügung; Recht; Konkurs; Preis; Bestandes; Quot;; Verfahrens; Parteien; Bundesverwaltung; Versicherung; Konkursmasse; Bundesverwaltungsgericht; Akten; Bestandesübertragung; Bewilligung; Entscheid; Interesse; Verfahrenskosten; Expertise; Akteneinsicht; Gehör; Anspruch; Convention; Interessen; Gericht