Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP) Art. 150

Zusammenfassung der Rechtsnorm LDIP:



Art. 150 LDIP dal 2025

Art. 150 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 150 Definizioni

1 Sono società nel senso della presente legge le unioni di persone e le unità patrimoniali, organizzate.

2 Le società semplici che non si son dotate di un’organizzazione sono regolate dal diritto applicabile ai contratti (art. 116 segg.).


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Art. 150 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG110274ForderungVertrag; Recht; Künstler; Beklagten; Trages; D-UrhG; Skulptur; Vertrags; Parteien; Vertrages; Sinne; Skulpturen; Nutzungsrecht; Urheber; Forderung; Künstlers; Urheberrecht; Auflage; Zahlung; Betreibung; Motiv; Verzug; Motive; Klage; Grösse; Verzugszins; Zusammenhang; Stück
ZHLB120012ZuständigkeitBerufung; Vorinstanz; Recht; Zweigniederlassung; LugÜ; Beklagten; Gericht; Verbraucher; Deutschland; Klage; Vertrag; Verbrauchers; Zuständigkeit; Handel; Sinne; Beschluss; Wohnsitz; Handelsregister; Bezirksgericht; Geschäft; London; Gerichtsstand; Verbrauchersache; Konto; Entscheid; Schweiz; Parteien
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 513Art. 28 Abs. 1 ZGB; Mitwirken, hier durch Unterlassen. Ein Mitwirken an der Verletzung setzt ein Verhalten des Urhebers selbst voraus. Eine Haftung für fremdes Verhalten lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. Im Mitwirken kommt das Tatbestandsmerkmal der Kausalität zwischen unerlaubtem Verhalten und Persönlichkeitsverletzung zum Ausdruck. Ein Mitwirken durch passives Verhalten setzt die Verletzung einer Pflicht zum Handeln voraus. Eine ungenutzte Möglichkeit zu handeln genügt nicht (E. 5.3).
Regeste b
Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1, Art. 154 f. IPRG; Persönlichkeitsverletzung durch Unterlassung; Sonderanknüpfung. Zur Frage, nach dem Recht welchen Staates zu beurteilen ist, ob der Aufsichtsrat einer lettischen Gesellschaft tätig werden muss, um angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen entgegenzuwirken, die von dieser lettischen Gesellschaft ausgehen (E. 5.4).
Gesellschaft; Recht; Organ; Verletzung; Persönlichkeit; Verhalten; Persönlichkeitsverletzung; Anknüpfung; Vorschrift; Aufsichtsrat; Vorschriften; Mitwirken; Mitwirkung; Sinne; Handlung; Schädiger; Geschädigte; Obergericht; Deliktsstatut; Urteil; Unterlassen; Haftung; Pflicht; Handeln; Zusammenhang; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Organe; Teilfrage
128 III 346Art. 154 f., Art. 16 IPRG; Haftungsdurchgriff im internationalen Verhältnis. Der Haftungsdurchgriff im internationalen Verhältnis untersteht dem auf die Gesellschaft anwendbaren Recht (Art. 154 f. IPRG; E. 3.1). Wenn das an sich anwendbare Recht nicht feststellbar ist, ist Schweizer Recht anzuwenden (Art. 16 Abs. 2 IPRG). Dies setzt aber voraus, dass der Richter zunächst versucht, durch eigene Bemühungen und unter Einbezug der Parteien das an sich anwendbare ausländische Recht zu ermitteln (Art. 16 Abs. 1 IPRG; E. 3.2). Recht; Gesellschaft; Schweiz; Schweizer; Haftung; Urteil; Haftungsdurchgriff; Bahamas; Durchgriff; Parteien; Gesellschaftsstatut; Kantonsgericht; Durchgriffs; Sachverhalt; Vorinstanz; Ermittlung; Richter; Bundesgericht; Rechtsordnung; Haftungsdurchgriffs; Ergebnis; Hinweis; Möglichkeit; Anwendung; Berufung; Beklagten; Gericht; Auffassung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Frank VischerZürcher Kommentar zum IPRG2004