Art. 150 BV vom 2024
Art. 150 Zusammensetzung und Wahl des Ständerates
1 Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten der Kantone.
2 Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen je zwei Abgeordnete.
3 Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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