VwVG Art. 15 -

Einleitung zur Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 15 VwVG vom 2022

Art. 15 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 15 2. Zeugnispflicht

Jedermann ist zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet.


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Art. 15 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2024/285 émentaire; émentaires; ’usufruit; ’assurée; écision; Caisse; édé; édéral; Registre; ’elle; était; ’est; ’immeuble; -prestation; ’il; ’habitation; ’appartement; ’au; éterminant; éritiers; édure; ’AVS; ’une
VD2023/255Invalidité; Assurance; ’assurance; ériode; ’assuré; ’invalidité; écembre; ériodes; était; énal; énale; écision; ’OAI; Suisse; égal; Assurance-invalidité; ’est; Centre; Année; ’assurance-invalidité; ’année; éré
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 II 262 (2C_1086/2013)Art. 106 BV (Fassung vom 11. März 2012); Art. 2, 13 und 20 IVLW; Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 48 und 50 SBG; Art. 1, 3, 5 ff., 13, 15 und 38 ff. LG; Art. 48 VwVG; Kompetenz der Interkantonalen Lotterie- und Wettkommission (Comlot) zur Durchführung von Unterstellungs- bzw. Qualifikationsverfahren. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Zuständigkeitsentscheid der Comlot (E. 1). Übersicht über die Glücksspielregelung in Bund und Kantonen (E. 2 und 3). Bestätigung der bundesgerichtlichen Auslegungsmethodik (E. 4). Die Comlot als Bewilligungsbehörde ist gestützt auf eine teleologisch-geltungszeitliche Interpretation des Bundes- und interkantonalen Rechts (IVLW) befugt, im Zusammenhang mit Grosslotterien ein Unterstellungs- bzw. Qualifikationsverfahren durchzuführen und das generell-abstrakt gültige Lotterieverbot im Einzelfall zu konkretisieren (E. 5 und 6). Den konzessionierten Lotteriegesellschaften kommt dabei grundsätzlich Parteistellung zu (E. 7). Lotterie; Bundes; Aufsicht; Recht; Comlot; Lotterien; Bewilligung; Kanton; Aufsichts; Lotteriegesetz; Kantone; Verfahren; Verwaltungs; Spielbanken; Recht; Interkantonale; Kompetenz; Zuständigkeit; Zweck; Aktivitäten; Geldspiele; Grosslotterie; Loterie; Romande; Vereinbarung; Bereich
140 I 99 (1D_3/2013)Art. 5 Abs. 3 und Art. 29 BV; Verfahren der ordentlichen Einbürgerung. Lädt die für die Einbürgerung zuständige Gemeindebehörde die Bewerber zu einem Gespräch ein, das ausdrücklich dem Kennenlernen und der Erläuterung ihrer Motive dienen soll, und wird bei diesem Gespräch unangekündigt eine Prüfung des Allgemeinwissens durchgeführt, verstösst dies gegen die Grundsätze von Treu und Glauben sowie der Fairness im Verfahren (E. 2 und 3). Einbürgerung; Gemeinde; Verfahren; Verfahrens; Recht; Gespräch; Bewerber; Entscheid; Verfahren; Prüfung; Verhältnisse; Weiningen; Einbürgerungsgesuch; Verwaltungsgericht; Einbürgerungsverfahren; Anspruch; Einladung; Orientierung; Kanton; Einladungsschreiben; Allgemeinwissen; Gemeinderat; KV/ZH; Antrag; Natur