TStG Art. 15 -

Einleitung zur Rechtsnorm TStG:



Das schweizerische Tabaksteuergesetz regelt die Besteuerung von Tabakprodukten wie Zigaretten und Zigarren, um den Konsum zu regulieren und Einnahmen für den Staat zu generieren. Es enthält auch Vorschriften zur Kennzeichnung, Verpackung und Bekämpfung von Schmuggel. Das Gesetz wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit überwacht und Verstösse können zu Geldstrafen führen.

Art. 15 TStG vom 2025

Art. 15 Tabaksteuergesetz (TStG) drucken

Art. 15 Kontrollmassnahmen

1 Die Hersteller von Tabakfabrikaten, die Betreiber von zugelassenen Steuerlagern sowie die Importeure und Händler von Rohmaterial haben eine umfassende, auch Lagerbestände und -bewegungen verzeichnende Kontrolle zu führen, deren Bestandteile und Einrichtungen durch das BAZG (1) bestimmt werden. (2) Sie haben diese Kontrolle sowie die Geschäftsbücher mit den Belegen während zehn Jahren aufzubewahren, sie dem BAZG auf Verlangen vorzulegen oder einzureichen und dem BAZG über alle Tatsachen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, Auskunft zu erteilen. Das BAZG ist zudem befugt, Fabrikationsanlagen, Warenlager und andere Geschäftsräumlichkeiten durch seine Organe jederzeit ohne Voranmeldung zu kontrollieren.

2 Rohmaterial darf nur mit Bewilligung des BAZG zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tabakfabrikaten abgegeben oder verwendet werden. Für zollfrei eingeführtes Rohmaterial ist zudem das Zollbetreffnis nachzuentrichten.

3 Rohmaterial und noch nicht versteuerte Tabakfabrikate dürfen nur mit Bewilligung des BAZG vernichtet werden.

(1) Ausdruck gemäss Ziff. I 19 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-2696/2010Asylgesuch aus dem Ausland und EinreisebewilligungVerfahren; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Vorinstanz; Verfahren; Akten; Urteil; Türkei; Einreise; Sinne; Gericht; Verfügung; Schweiz; Kassationshof; Urteile; Verfolgung; Sachverhalt; Asylgesuch; Kopie; Person; Schutz; ührt
D-3027/2011Asylgesuch aus dem Ausland und EinreisebewilligungVerfahren; Verfahren; Recht; Gericht; Beschwerdeführer; Urteil; Untersuchungshaft; Beschwerdeführers; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Akten; Einreise; Verfolgung; Person; Recht; Asylgesuch; Kopie; Sinne; Gesetz; Türkei; Polizei; Propaganda; Sachverhalt; Urteil; Vorinstanz; Einreisebewilligung; Verfügung