Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 15 MWSTG vom 2024

Art. 15 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 15 Mithaftung

1 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:

  • a. die Teilhaber und Teilhaberinnen an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;
  • b. Personen, die eine freiwillige Versteigerung durchführen oder durchführen lassen;
  • c. (1) jede zu einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13) gehörende Person oder Personengesellschaft, mit Ausnahme von Vorsorgeeinrichtungen, für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personengesellschaft aus der Gruppe aus, so haftet sie nur noch für die Steuerforderungen, die sich aus ihren eigenen unternehmerischen Tätigkeiten ergeben haben;
  • d. bei der Übertragung eines Unternehmens: der bisherige Steuerschuldner oder die bisherige Steuerschuldnerin noch während dreier Jahre seit der Mitteilung oder Auskündigung der Übertragung für die vor der Übertragung entstandenen Steuerforderungen;
  • e. bei Beendigung der Steuerpflicht einer aufgelösten juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
  • f. für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die geschäftsführenden Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.
  • 2 Die in Absatz 1 Buchstaben e und f bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.

    3 Die Haftung nach Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 (2) über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) bleibt vorbehalten.

    4 Tritt eine steuerpflichtige Person Forderungen aus ihrem Unternehmen an Dritte ab, so haften diese subsidiär für die mit den Forderungen mitzedierte Mehrwertsteuer, wenn im Zeitpunkt der Abtretung die Steuerschuld gegenüber der ESTV noch nicht entstanden ist und ein Verlustschein vorliegt. (1)

    5 Die mithaftende Person hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die steuerpflichtige Person.

    (1) (3)
    (2) SR 313.0
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 II 80Art. 1 Abs. 3 lit. c, Art. 6 und 81 Abs. 1 MWSTG; Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Überwälzung der Mehrwertsteuer im privatrechtlichen und im öffentlich-rechtlichen Verhältnis (hier: Beleihung). Erfolgen die steuerbaren Leistungen auf Grundlage eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses, richtet sich die Überwälzung der Steuer nach den privatautonomen Vereinbarungen. Bei Streitigkeiten ist Zivilklage vor der Ziviljustiz zu erheben (E. 2.4). Beruhen die steuerbaren Leistungen auf öffentlichem Recht, richtet sich entgegen dem Wortlaut von Art. 6 MWSTG auch die Überwälzung nach dem öffentlichen Recht. Das Rechtsverhältnis zwischen der Billag AG und den Gebührenpflichtigen ist öffentlich-rechtlicher Natur. Streitigkeiten bei der Überwälzung der etwaigen Mehrwertsteuer auf der Empfangsgebühr sind verfügungsweise zu regeln (E. 2.5). Mehrwertsteuer; MWSTG; Steuer; Billag; Leistung; Recht; Verfügung; Urteil; Überwälzung; öffentlich-rechtliche; öffentlich-rechtlichen; Gebühr; BAKOM; Gebühren; Rechtsverhältnis; Streit; Vorinstanz; Eidgenössische; Leistungen; Wortlaut; Person; Erhebung; Rechtsverhältnisses; Ziviljustiz; Empfangsgebühr; Streitig; Leistungsverhältnis; Leistung
    139 II 460 (2C_153/2013)Art. 164 Abs. 2 und Art. 182 BV; Art. 13 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 lit. c und Art. 107 Abs. 3 MWSTG 2009; Art. 16 Abs. 3 MWSTV 2009; Art. 11 Abs. 1 BVG; konkrete Normenkontrolle; Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips dadurch, dass die Mehrwertsteuerverordnung die Teilhabe von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge an einer Mehrwertsteuergruppe in jedem Fall ausschliesst. Vorfrageweise Kontrolle bundesrätlicher Rechtsverordnungen. Verordnungsweiser Ausschluss der Teilhabe einer Personalvorsorgeeinrichtung an einer Mehrwertsteuergruppe (E. 2). Ein überwiegendes vorsorgerechtliches Schutzbedürfnis fehlt, wenn die Personalvorsorgeeinrichtung hundertprozentige oder qualifiziert mehrheitliche Beteiligungen unter ihrer einheitlichen Leitung vereinigt. Soweit das Halten derartiger Beteiligungen aufsichtsrechtlich überhaupt zulässig ist, kann der Stiftung - entgegen der angefochtenen Bestimmung - die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe nicht verwehrt werden (E. 3). Art. 16 Abs. 3 MWSTV 2009 sprengt damit den Rahmen einer blossen Vollzugsverordnung und verletzt dadurch das Gewaltenteilungsprinzip (E. 4.1). Mehrwertsteuer; Gruppe; Person; Recht; Vorsorge; Personalvorsorge; MWSTG; MWSTV; Mehrwertsteuergruppe; Personalvorsorgeeinrichtung; Gesetzes; Tochtergesellschaft; Verordnung; Vorsorgeeinrichtung; Bundesrat; Urteil; Leitung; Rechtsverordnung; Stiftung; Rechtsverordnungen; Pensionskasse; Vollziehungsverordnung; Rechtsträger; Personen; Mitglied; Vorsorgeeinrichtungen; ünde

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-2178/2021MehrwertsteuerBundes; Bundesverwaltungsgericht; Teilhaber; Vorinstanz; Urteil; Anwaltssozietät; Steuerperiode; Umsätze; Bundesgericht; Gesellschaft; Verfahren; Sachverhalt; Mehrwertsteuer; Sachverhalts; Entscheid; Zuordnung; Urteils; Teilhabers; Ergänzung; Erwägungen; Richter; Parteien; Gesellschafter; Verfügung; Verzugszins; Sinne; BVGer; Beweise
    A-5911/2019MehrwertsteuerQuot;; Teilhaber; Steuer; Anwaltssozietät; Mehrwertsteuer; Recht; MWSTG; Urteil; Steuerperiode; Semester; Haftung; Bundesverwaltungsgericht; Rechnung; Unternehmen; Gesellschaft; Verfügung; Teilhabers; Aussenauftritt; BVGer; Leistung; MWST-Abrechnung; Steuerpflicht; Verfahren; Vorinstanz; Person; Rechnungen; Hinweis; Quot;F; Zahlung