BZG Art. 15 - Führung und Koordination

Einleitung zur Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 15 BZG vom 2025

Art. 15 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 15 Führung und Koordination

Die Kantone sind für die folgenden Führungsaufgaben zuständig:

  • a. Bildung von Führungsorganen zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen;
  • b. Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen;
  • c. Sicherstellung der Bereitschaft im Bevölkerungsschutz im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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