Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) Art. 15

Zusammenfassung der Rechtsnorm ArGV1:



Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz ist ein Teil der schweizerischen Gesetzgebung, die detaillierte Bestimmungen und Vorschriften enthält, um die Arbeitsbedingungen in der Schweiz zu regeln. Sie konkretisiert und ergänzt das Arbeitsgesetz, indem sie Mindeststandards für Arbeitszeiten, Pausenregelungen, Ruhezeiten und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz festlegt. Ihr Hauptziel ist es, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen und ein faires Arbeitsumfeld zu gewährleisten, wobei die Einhaltung von den Behörden überwacht wird und bei Verstössen Sanktionen verhängt werden können.

Art. 15 ArGV1 vom 2024

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Art. 15 b. Anrechnung an die Arbeitszeit (Art. 6 und 9–31 ArG)

1 Wird der Pikettdienst im Betrieb geleistet, stellt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar.

2 Wird der Pikettdienst ausserhalb des Betriebes geleistet, so ist die zur Verfügung gestellte Zeit soweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird. Die Wegzeit zu und von der Arbeit ist in diesem Fall an die Arbeitszeit anzurechnen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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