LwG Art. 149 - Bund

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 149 LwG vom 2023

Art. 149 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 149 1. Abschnitt: Grundlagen Bund

1 Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zum Schutz von Kulturen und Pflanzenmaterial (Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzlichen Erzeugnissen) vor besonders gefährlichen Schadorganismen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-7296/2015PflanzenschutzFeuerbrand; Bundes; Quot;; Rodung; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Sanierung; Verfahren; Pflanze; Landwirtschaft; Verfügung; Interesse; Pflanzen; Birnbaum; Befall; Beschwerdeführers; Sanierungsmassnahmen; Baumes; Kanton; Merkblatt; Feuerbrandbekämpfung; Luzern
B-7301/2015PflanzenschutzQuot;; Feuerbrand; Vorinstanz; Bundes; Rodung; Bundesverwaltungsgericht; Sanierung; Bäume; Merkblatt; Luzern; Beschwerdeführers; Verfahren; Pflanze; Verfügung; Befall; Recht; Landwirtschaft; Birnbäume; Interesse; Pflanzen; Sanierungsmassnahmen; Kanton