CCS Art. 149 - Composizione ed elezione del Consiglio nazionale

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 149 CCS dal 2024

Art. 149 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS) drucken

Art. 149 Composizione ed elezione del Consiglio nazionale

1 Il Consiglio nazionale è composto di 200 deputati del Popolo.

2 I deputati sono eletti dal Popolo a suffragio diretto secondo il sistema proporzionale. Ogni quadriennio si procede al rinnovo integrale.

3 Ogni Cantone forma un circondario elettorale.

4 I seggi sono ripartiti tra i Cantoni proporzionalmente alla loro popolazione. Ogni Cantone ha diritto almeno a un seggio.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 259 (1C_495/2017)Art. 8, 34 Abs. 1 und 2 sowie Art. 51 Abs. 1 und 2 BV; Wahl eines kantonalen Parlaments in einem reinen Majorzverfahren. Ausführungen zum Verfahren für die Wahl des Grossen Rats des Kantons Graubünden (E. 3). Bedeutung der Wahlrechtsgleichheit für das Verfahren für die Wahl eines kantonalen Parlaments (E. 4). Voraussetzungen für die Überprüfung von Bestimmungen einer Kantonsverfassung durch das Bundesgericht (E. 5). Die Grösse der schweizerischen Wohnbevölkerung als zulässiges Kriterium für die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise (E. 6). Frage der Zulässigkeit von Sitzgarantien für Wahlkreise mit zu geringer Bevölkerungszahl (E. 7). Voraussetzungen, unter denen ein reines Majorzverfahren für die Wahl eines kantonalen Parlaments mit der Wahlrechtsgleichheit vereinbar ist (E. 8). Wahlkreis; Wahlkreise; Kanton; Majorz; Stimm; Bundes; Parlament; Graubünden; Kantons; Sitze; Wohnbevölkerung; Person; Parlaments; Personen; Wahlkreisen; Gemeinde; Bundesgericht; Verteilung; Verfassung; Recht; Verfahren; Bevölkerung; Stimme; Majorzwahlverfahren; Kantone; Stimmen; Wähler; KV/GR; ässig
143 I 92 (1C_511/2015)Art. 34 Abs. 1 und 2 BV; Wahl eines kantonalen Parlaments in einem gemischten Wahlverfahren, welches Elemente sowohl des Majorz- als auch des Proporzprinzips enthält. Die Erfolgswertgleichheit als Teilgehalt der Wahlrechtsgleichheit hat wahlkreisübergreifenden Charakter, indem sie auch eine innerhalb des gesamten Wahlgebiets gleiche Verwirklichung des Erfolgswerts bedingt. Wenn sich ein Kanton zum Proporzwahlverfahren bekennt, bleibt für eine rein wahlkreisbezogene Verwirklichung der Proportionalität kein Platz (E. 3). Soweit bei der Wahl eines kantonalen Parlaments das Proporzwahlverfahren zur Anwendung gelangt, lassen sich auch in einem gemischten Wahlsystem Wahlkreise, die gemessen am Leitwert eines grundsätzlich noch zulässigen natürlichen Quorums von 10 % deutlich zu klein sind, nicht rechtfertigen (E. 5). Ein gemischtes Wahlsystem ist unter bestimmten Voraussetzungen mit der Bundesverfassung vereinbar (E. 6.1-6.3). Eine Sitzgarantie für kleine Gemeinden, die einen eigenen Wahlkreis bilden, kann mit der Wahlrechtsgleichheit vereinbar sein, selbst wenn das Verhältnis zwischen der den Wahlkreisen zugeteilten Sitzzahl und der repräsentierten Bevölkerung teilweise stark variiert (E. 6.4). Gemeinde; Kanton; Gemeinden; Wahlkreis; Proporz; Majorz; Wahlkreise; Kantons; Landrat; Parlament; Bundes; Sitze; Proporzwahl; Landrats; Stimme; Proporzwahlverfahren; Erfolg; Stimmen; Wähler; Recht; Erfolgswertgleichheit; Kandidaten; Regierungsrat; Sitzen; Person; Urteil; Parlaments; Wahlsystem; Wahlkreisen