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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 148 StPO vom 2024

Art. 148 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 148 Im Rechtshilfeverfahren

1 Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese:

  • a. zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können;
  • b. nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten; und
  • c. schriftliche Ergänzungsfragen stellen können.
  • 2 Artikel 147 Absatz 4 ist anwendbar.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 148 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210555MordSchuldig; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Verstorbene; Richt; Asservat-Nr; Aussage; Verstorbenen; Beweis; Asservate-Nr; Aussagen; Recht; Urteil; DNA-Spur; Person; Besitz; Video; Staat; Bundesgericht; Hinweis; Tatort; Bundesgerichts; Privatkläger; Wattetupfer; Staatsanwalt; Genugtuung; Mobiltelefon; Prot
    ZHSB180497Versuchte vorsätzliche TötungSchuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Habe; Messer; Einvernahme; Aussage; Privatklägers; Aussagen; Verletzung; Zeuge; Habe; Erklärte; Staatsanwalt; Verletzungen; Staatsanwaltschaft; Vorfall; Schlagen; Zeugen; Person; Polizei; Streit; Recht; Darstellung; Verteidigung; Verletzt; Geschlagen; Amtlich; Ausserdem
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2020.187 (AG.2020.668)Auslieferung und Video-Konfrontationseinvernahme
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    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2016.94Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Teilnahme bei Beweiserhebungen im Rechtshilfeverfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 148 StPO).Beschwerde; Recht; Bundes; Beschwerdef?hrer; Partei; Teilnahme; Brasilien; Akten; Bundesanwaltschaft; Beweise; Einvernahme; Beweiserhebung; Rechtshilfe; Akteneinsicht; Beschwerdegegnerin; Parteien; Beh?rde; Ersuchen; Staat; Zustellung; Schweiz; Beschwerdef?hrers;Ersuchte; Verfahren; Brasilianische; Vorliegenden; Bundesstrafgericht; Ausland
    BB.2016.92Teilnahme bei Beweiserhebungen im Rechtshilfeverfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 148 StPO).Beschwerde; Recht; Bundes; Partei; Teilnahme; Bundesanwaltschaft; Ersuchen; Brasilien; Rechtshilfe; Beschwerdef?hrerin; Beh?rde; Einvernahme; Beweiserhebung; Parteien; Beschwerdegegnerin; Einvernahmen; Staat; Ersuchte; Ersuchen;Hende; Brasilianische; Person; Rechtshilfeersuchen; Personen; Verfahren; Vertreter; Bundesstrafgericht; Teilnahmerecht
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