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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 148 StPO vom 2024

Art. 148 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 148 Im Rechtshilfeverfahren

1 Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese:

  • a. zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können;
  • b. nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten; und
  • c. schriftliche Ergänzungsfragen stellen können.
  • 2 Artikel 147 Absatz 4 ist anwendbar.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 148 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210555MordBeschuldigte; Beschuldigten; Verstorbene; Richt; Asservat-Nr; Aussage; Verstorbenen; Beweis; Asservate-Nr; Aussagen; Recht; Urteil; DNA-Spur; Person; Besitz; Video; Staat; Bundesgericht; Hinweis; Tatort; Bundesgerichts; Privatkläger; Wattetupfer; Staatsanwalt; Genugtuung; Mobiltelefon; Einvernahme; Verfahren
    ZHSB180497Versuchte vorsätzliche TötungBeschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Messer; Einvernahme; Aussage; Privatklägers; Aussagen; Verletzung; Zeuge; Staatsanwalt; Verletzungen; Staatsanwaltschaft; Vorfall; Zeugen; Person; Polizei; Streit; Recht; Darstellung; Verteidigung; Ausserdem; Angriff; öglich
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2022.64-Beweis; Beweise; Instagram; Schweiz; Recht; Beweiserhebung; Schweizer; Ausland; NCMEC; Nutzungsbedingungen; Behörden; Report; Beschuldigten; Daten; Private; Verfolgungsbehörde; Verfolgungsbehörden; Person; Richtlinien; Nutzer; Verhalten; Beweismittel; Meldung; Verwertung; Verfahren; Meldepflicht; Unternehmen; Handlung
    SOSTBER.2022.64-Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Instagram; Beweise; NCMEC; Urteil; Daten; Staat; Urteils; Report; Schweiz; Berufung; Solothurn; Verfahren; Datei; Beweiserhebung; Nutzer; Person; Provider; Dateien; Beweismittel; Kanton; Meldung; Apos; Kinder; Handlung; Video; Ausland; Schweizer
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    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2016.94Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Teilnahme bei Beweiserhebungen im Rechtshilfeverfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 148 StPO).Recht; Bundes; Beschwerde; Teilnahme; Brasilien; Akten; Bundesanwaltschaft; Beweise; Einvernahme; Rechtshilfe; Beweiserhebung; Akteneinsicht; Parteien; Behörde; Staat; Zustellung; Schweiz; Beschwerdeführers; Apos;; Verfahren; Bundesstrafgericht; Beweiserhebungen; Ersuchen; Bundesstrafgerichts; édure; Ausland
    BB.2016.92Teilnahme bei Beweiserhebungen im Rechtshilfeverfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 148 StPO).Recht; Bundes; Teilnahme; Bundesanwaltschaft; Brasilien; Rechtshilfe; Einvernahme; Behörde; Beweiserhebung; Parteien; Einvernahmen; Staat; Ersuchen; Apos;; Person; Bundesstrafgericht; Personen; Rechtshilfeersuchen; Teilnahmerecht; Verfahren; Vertreter; Beschwerdekammer; Beweiserhebungen; Verfügung; RV-BRA